Abschlussgebühr als Werbungskosten absetzbar 
Abschlussgebühren für einen Bausparvertrag können Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sein, wenn der Abschluss des Bausparvertrags in keinem engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Verwirklichung eines Bauvorhabens steht und wenn auf Dauer gesehen ein Überschuss aus Zinsgutschriften erwartet werden kann.

Abschlussgebühren können aber auch als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug gebracht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das durch den Bausparvertrag erworbene oder errichtete Objekt zur Erzielung von Einkünften genutzt wird oder genutzt werden soll.