Jahreshöchstarbeitslohntabelle für die Gewährung der
Wohnungsbauprämie
Die
Einkommensgrenzen für die Gewährung der Wohnungsbauprämie
betragen für Alleinstehende 25600 EURO und für
Verheiratete 51200 EURO zu versteuerndes Einkommen.
Alleinstehende
Einkommensgrenze für Wohnungsbauprämie
keine Kinder
25600
1 Kind
25600
2 Kinder
25600
3 Kinder
25600
4 Kinder
25600
5 Kinder
25600
entspricht bei
Erhalt von Kindergeld einem zu versteuernden Einkommen lt.
Steuerbescheid1 in EURO
25600
28504
31408
34312
37216
40120
zuzüglich in EURO:
Arbeitnehmerpauschbetrag
1044
1044
1044
1044
1044
1044
Sonderausgabenpauschbetrag
36
36
36
36
36
36
Vorsorgepauschale
1980
1980
1980
1980
1980
1980
Haushaltsfreibetrag3
-
2340
2340
2340
2340
2340
Bruttoarbeitslohn2
in EURO
28660
33904
36808
39712
42616
45520
Verheiratete -
beide Ehegatten sind Arbeitnehmer (zusammen veranlagt)
Einkommensgrenze für Wohnungsbauprämie
keine Kinder
51200
1 Kind
51200
2 Kinder
51200
3 Kinder
51200
4 Kinder
51200
5 Kinder
51200
entspricht bei
Erhalt von Kindergeld einem zu versteuernden Einkommen lt.
Steuerbescheid1 in EURO
51200
57008
62816
68624
74432
80240
zuzüglich in EURO:
Arbeitnehmerpauschbetrag
2088
2088
2088
2088
2088
2088
Sonderausgabenpauschbetrag
72
72
72
72
72
72
Vorsorgepauschale
3996
3996
3996
3996
3996
3996
Bruttoarbeitslohn2
in EURO
57356
63164
68972
74780
80588
86396
Verheiratete -
nur ein Ehegatte ist Arbeitnehmer
Einkommensgrenze für Wohnungsbauprämie
keine Kinder
51200
1 Kind
51200
2 Kinder
51200
3 Kinder
51200
4 Kinder
51200
5 Kinder
51200
entspricht bei
Erhalt von Kindergeld einem zu versteuernden Einkommen lt.
Steuerbescheid1 in EURO
51200
57008
62816
68624
74432
80240
zuzüglich in EURO:
Arbeitnehmerpauschbetrag
1044
1044
1044
1044
1044
1044
Sonderausgabenpauschbetrag
72
72
72
72
72
216
Vorsorgepauschale
3996
3996
3996
3996
3996
3996
Bruttoarbeitslohn2
in EURO
56312
62120
67928
73736
79544
85352
1
Hinweis: Für jedes Kind unter 16 Jahren wird ein zusätzlicher Betreuungsfreibetrag in Höhe von
1080 EURO (Alleinstehende) bzw. 2160
EURO (Verheiratete)
berücksichtigt. Dieser
ist in der Tabelle eingearbeitet.
Wurde Kindergeld bezogen, sind bei dem zu versteuernden
Einkommen lt. Steuerbescheid Kinderfreibeträge und der
zusätzliche Betreuungsfreibetrag noch nicht abgezogen. Diese
dürfen jedoch zur Berechnung des zu versteuernden Einkommens
bei Wohnungsbauprämie bzw. Arbeitnehmersparzulage stets
abgezogen werden.
2 Die Berechnung der Einkommensgrenzen bezieht sich
auf sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die unter 65
Jahre alt sind. Der angegebene maximale Bruttoarbeitslohn
ermäßigt sich entsprechend, wenn dem Steuerpflichtigen neben
seinem Arbeitslohn weitere positive Einkünfte aus anderen
Einkunftsarten wie z. B. aus Kapitalvermögen oder aus
Vermietung und Verpachtung zufließen. Die angegebenen Beträge
der Bruttojahresarbeitslöhne können sich erhöhen, wenn
höhere Werbungskosten oder Sonderausgaben als die angegebenen
Pauschbeträge angefallen sind. Der Haushaltsfreibetrag wird nur
gewährt, wenn im Veranlagungszeitraum 2003 die Voraussetzungen
vorlagen.
3 Kinder in der Wohnung gemeldet. Der
Haushaltsfreibetrag wird nur gewährt, wenn im
Veranlagungszeitraum 2003 die Voraussetzungen vorlagen.
Die Daten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.