Bausparförderung 

Jahreshöchstarbeitslohntabelle für die Gewährung der Wohnungsbauprämie
Die Einkommensgrenzen für die Gewährung der Wohnungsbauprämie betragen für Alleinstehende 25600 EURO und für Verheiratete 51200 EURO zu versteuerndes Einkommen.

Alleinstehende
Einkommensgrenze für Wohnungsbauprämie
keine Kinder
25600 
1 Kind
25600 
2 Kinder
25600 
3 Kinder
25600 
4 Kinder
25600 
5 Kinder
25600 
entspricht bei Erhalt von Kindergeld einem zu versteuernden Einkommen lt. Steuerbescheid1 in EURO 25600  28504  31408 34312 37216 40120
zuzüglich in EURO:  
Arbeitnehmerpauschbetrag 1044  1044  1044 1044 1044 1044
Sonderausgabenpauschbetrag 36  36  36  36  36  36 
Vorsorgepauschale 1980  1980  1980  1980  1980  1980 
Haushaltsfreibetrag3 2340  2340  2340  2340  2340 
Bruttoarbeitslohn2 in EURO 28660  33904  36808 39712 42616 45520
 
Verheiratete - beide Ehegatten sind Arbeitnehmer (zusammen veranlagt)
Einkommensgrenze für Wohnungsbauprämie
keine Kinder
51200 
1 Kind
51200 
2 Kinder
51200 
3 Kinder
51200 
4 Kinder
51200 
5 Kinder
51200 
entspricht bei Erhalt von Kindergeld einem zu versteuernden Einkommen lt. Steuerbescheid1 in EURO 51200  57008  62816 68624 74432 80240
zuzüglich in EURO:  
Arbeitnehmerpauschbetrag 2088  2088  2088  2088  2088  2088 
Sonderausgabenpauschbetrag 72  72  72  72  72  72 
Vorsorgepauschale 3996  3996  3996  3996  3996  3996 
Bruttoarbeitslohn2 in EURO 57356  63164  68972 74780 80588 86396
 
Verheiratete - nur ein Ehegatte ist Arbeitnehmer
Einkommensgrenze für Wohnungsbauprämie
keine Kinder
51200 
1 Kind
51200 
2 Kinder
51200 
3 Kinder
51200 
4 Kinder
51200 
5 Kinder
51200 
entspricht bei Erhalt von Kindergeld einem zu versteuernden Einkommen lt. Steuerbescheid1 in EURO 51200  57008  62816 68624 74432 80240
zuzüglich in EURO:  
Arbeitnehmerpauschbetrag 1044  1044  1044 1044 1044 1044
Sonderausgabenpauschbetrag 72  72  72  72  72  216 
Vorsorgepauschale 3996  3996  3996  3996  3996  3996 
Bruttoarbeitslohn2 in EURO 56312  62120  67928 73736 79544 85352
 
1 Hinweis: Für jedes Kind unter 16 Jahren wird ein zusätzlicher Betreuungsfreibetrag in Höhe von 1080 EURO (Alleinstehende) bzw. 2160 EURO (Verheiratete) berücksichtigt. Dieser ist in der Tabelle eingearbeitet.
Wurde Kindergeld bezogen, sind bei dem zu versteuernden Einkommen lt. Steuerbescheid Kinderfreibeträge und der zusätzliche Betreuungsfreibetrag noch nicht abgezogen. Diese dürfen jedoch zur Berechnung des zu versteuernden Einkommens bei Wohnungsbauprämie bzw. Arbeitnehmersparzulage stets abgezogen werden.

2 Die Berechnung der Einkommensgrenzen bezieht sich auf sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die unter 65 Jahre alt sind. Der angegebene maximale Bruttoarbeitslohn ermäßigt sich entsprechend, wenn dem Steuerpflichtigen neben seinem Arbeitslohn weitere positive Einkünfte aus anderen Einkunftsarten wie z. B. aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung zufließen. Die angegebenen Beträge der Bruttojahresarbeitslöhne können sich erhöhen, wenn höhere Werbungskosten oder Sonderausgaben als die angegebenen Pauschbeträge angefallen sind. Der Haushaltsfreibetrag wird nur gewährt, wenn im Veranlagungszeitraum 2003 die Voraussetzungen vorlagen.

3 Kinder in der Wohnung gemeldet. Der Haushaltsfreibetrag wird nur gewährt, wenn im Veranlagungszeitraum 2003 die Voraussetzungen vorlagen.

Die Daten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
 


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