Die Eigenheimzulage
umfasst den Fördergrundbetrag nach
Absatz 2 bis 4 und die Kinderzulage nach Absatz 5.
(2)
Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich
1 vom Hundert der
Bemessungsgrundlage, höchstens 1250 EURO. Sind mehrere Anspruchsberechtigte
Eigentümer einer Wohnung, kann der Anspruchsberechtigte den
Fördergrundbetrag entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch
nehmen. Der Fördergrundbetrag für die Herstellung oder Anschaffung einer
Wohnung mindert sich jeweils um den Betrag, den der Anspruchsberechtigte
im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums für die Anschaffung von
Genossenschaftsanteilen nach § 17 in Anspruch genommen hat.
(3)
Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich jährlich um
2 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nach Satz 3, höchstens um 256 EURO. Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2
Abs. 2. Bemessungsgrundlage sind
die Aufwendungen für den Einbau einer verbrennungsmotorisch oder
thermisch angetriebenen Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens
1,3, einer Elektro-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von
mindestens 3,5, einer Solaranlage oder einer Anlage zur Wärmerückgewinnung
einschließlich der Anbindung an das Heizsystem, wenn der
Anspruchsberechtigte die Maßnahme vor Beginn der Nutzung der Wohnung zu
eigenen Wohnzwecken und vor dem 1. Januar 2001 abgeschlossen hat, oder
die Anschaffungskosten einer Wohnung, die der Anspruchsberechtigte
bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden
Jahres und vor dem 1. Januar 2001 angeschafft hat, soweit sie auf die in
Nummer 1 genannten Maßnahmen entfallen.
(4)
Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um jährlich
205 EURO, wenn
die Wohnung in einem Gebäude belegen ist, dessen
Jahres-Heizwärmebedarf den für dieses Gebäude geforderten Wert nach der
Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S.
2121) um mindestens 25 vom Hundert unterschreitet, und
der Anspruchsberechtigte die Wohnung vor dem 1. Januar 2001
fertiggestellt oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der
Fertigstellung angeschafft hat.
Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Der
Anspruchsberechtigte kann den Betrag nach Satz 1 nur in Anspruch nehmen,
wenn er durch einen Wärmebedarfsausweis im Sinne des § 12 der
Wärmeschutzverordnung nachweist, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr.
1 vorliegen.
(5)
Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind, für das der
Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des
Förderzeitraums einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 des
Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld erhält, 800 EURO.
Voraussetzung ist, dass das Kind im Förderzeitraum zum inländischen
Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Sind mehrere
Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, und haben sie zugleich für
ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur
Hälfte anzusetzen. Der Anspruchsberechtigte kann die Kinderzulage im
Kalenderjahr nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen. Der Kinderzulage
steht die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommensteuergesetzes gleich.
Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(6)
Die Summe der Fördergrundbeträge nach Absatz 2 und der
Kinderzulagen nach Absatz 5 darf die Bemessungsgrundlage nach § 8 nicht
überschreiten. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer der Wohnung,
darf die Summe der Beträge nach Satz 1 die auf den Anspruchsberechtigten
entfallende Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Bei Ausbauten und
Erweiterungen nach § 2 Abs. 2 darf die Summe der Beträge nach Satz 1 50
vom Hundert der Bemessungsgrundlage, in den Fällen des Satzes 2 50 vom
Hundert der auf den Anspruchsberechtigten entfallenden Bemessungsgrundlage
nicht überschreiten.
Für das Jahr der Bekanntgabe des Bescheids und die
vorangegangenen Jahre ist die Eigenheimzulage innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Bescheids, für jedes weitere Jahr des Förderzeitraums am
15. März auszuzahlen. Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine
Erhöhung der Eigenheimzulage, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe des Bescheids auszuzahlen. Ist die Eigenheimzulage
nach § 11 Abs. 6 Satz 3 für beide Ehegatten zusammen festgesetzt worden,
wirkt die Auszahlung der Eigenheimzulage an einen Ehegatten auch für und
gegen den anderen Ehegatten; dies gilt auch, wenn die Eigenheimzulage nach
der Auszahlung nach § 11 Abs. 6 Satz 4 neu festgesetzt wird.
(2)
Die Eigenheimzulage ist aus den Einnahmen an
Einkommensteuer auszuzahlen.
Der
Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung
oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in
Anspruch nehmen.
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage ab dem
Jahr in Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem die positiven Einkünfte
nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich der
positiven Einkünfte des vorangegangenen Jahrs (Vorjahr) 70000 EURO nicht übersteigt.
Für jedes Kind, für das im Erstjahr die Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2
vorliegen, erhöhen sich die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 um 15000 EURO, in den Fällen des § 9 Abs. 5 Satz 3 um 15 339 EURO für jeden Anspruchsberechtigten. Ist in den Fällen des Satzes 1
im Vorjahr für den Anspruchsberechtigten eine Zusammenveranlagung nach
§ 26b des Einkommensteuergesetzes durchgeführt worden oder ist er
nicht zur Einkommensteuer veranlagt worden und waren die Voraussetzungen
des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllt, ist der auf den
Anspruchsberechtigten entfallende Anteil am Gesamtbetrag der Einkünfte
des Vorjahrs zu berücksichtigen. Liegen in den Fällen des Satzes 2 im
Vorjahr die dort genannten Voraussetzungen nicht vor, ist der
Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahrs beider Ehegatten zu berücksichtigen.