Eigenheimzulagegesetz
 
Eigenheimzulage - Übersicht

Die Wohnungsbauförderung für private Bauherren!
(alle Angaben ohne Gewähr!)

Fördergrundbetrag für Neu- und Altbauten (§ 9 Abs 2): EURO 1.250,-- p.a.
Kinderzulage (§ 9 Abs 5): EURO 800,-- p.a. pro Kind, für das ein Kinderfreibetrag eingetragen ist
Förderzeitraum (§ 3): 8 Jahre
Einkommensgrenzen (§ 5):
70.000,-- EURO für Alleinstehende
140.000,-- EURO für zusammen veranlagte Ehegatten sowie für jedes Kind 30.000,-- EURO

Bemessungsgrundlage ist die Summe der positiven Einkünfte im Jahr des Einzugs zuzüglich der positiven Einkünfte des Vorjahres

Auszahlung (§ 13): Erfolgt nach Antragstellung (Steuererklärung)

Erste Auszahlung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids, alle weiteren Auszahlungen erfolgen einheitlich am 15. März



  § 9. Höhe der Eigenheimzulage

(1) Die Eigenheimzulage umfasst den Fördergrundbetrag nach Absatz 2 bis 4 und die Kinderzulage nach Absatz 5.
(2) Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 1 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1250 EURO. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann der Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen. Der Fördergrundbetrag für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung mindert sich jeweils um den Betrag, den der Anspruchsberechtigte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach § 17 in Anspruch genommen hat.
(3) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich jährlich um 2 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nach Satz 3, höchstens um 256 EURO. Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Bemessungsgrundlage sind
  1. die Aufwendungen für den Einbau einer verbrennungsmotorisch oder thermisch angetriebenen Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 1,3, einer Elektro-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 3,5, einer Solaranlage oder einer Anlage zur Wärmerückgewinnung einschließlich der Anbindung an das Heizsystem, wenn der Anspruchsberechtigte die Maßnahme vor Beginn der Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und vor dem 1. Januar 2001 abgeschlossen hat, oder
  2. die Anschaffungskosten einer Wohnung, die der Anspruchsberechtigte bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres und vor dem 1. Januar 2001 angeschafft hat, soweit sie auf die in Nummer 1 genannten Maßnahmen entfallen.
(4) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um jährlich 205 EURO, wenn
  1. die Wohnung in einem Gebäude belegen ist, dessen Jahres-Heizwärmebedarf den für dieses Gebäude geforderten Wert nach der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) um mindestens 25 vom Hundert unterschreitet, und
  2. der Anspruchsberechtigte die Wohnung vor dem 1. Januar 2001 fertiggestellt oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat. 

Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Der Anspruchsberechtigte kann den Betrag nach Satz 1 nur in Anspruch nehmen, wenn er durch einen Wärmebedarfsausweis im Sinne des § 12 der Wärmeschutzverordnung nachweist, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen.

(5) Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld erhält, 800 EURO. Voraussetzung ist, dass das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, und haben sie zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Der Anspruchsberechtigte kann die Kinderzulage im Kalenderjahr nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen. Der Kinderzulage steht die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommensteuergesetzes gleich. Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Die Summe der Fördergrundbeträge nach Absatz 2 und der Kinderzulagen nach Absatz 5 darf die Bemessungsgrundlage nach § 8 nicht überschreiten. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer der Wohnung, darf die Summe der Beträge nach Satz 1 die auf den Anspruchsberechtigten entfallende Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2 darf die Summe der Beträge nach Satz 1 50 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, in den Fällen des Satzes 2 50 vom Hundert der auf den Anspruchsberechtigten entfallenden Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.


  § 13. Auszahlung

(1) Für das Jahr der Bekanntgabe des Bescheids und die vorangegangenen Jahre ist die Eigenheimzulage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids, für jedes weitere Jahr des Förderzeitraums am 15. März auszuzahlen. Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine Erhöhung der Eigenheimzulage, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids auszuzahlen. Ist die Eigenheimzulage nach § 11 Abs. 6 Satz 3 für beide Ehegatten zusammen festgesetzt worden, wirkt die Auszahlung der Eigenheimzulage an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten; dies gilt auch, wenn die Eigenheimzulage nach der Auszahlung nach § 11 Abs. 6 Satz 4 neu festgesetzt wird.
(2) Die Eigenheimzulage ist aus den Einnahmen an Einkommensteuer auszuzahlen.


  § 3. Förderzeitraum

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch nehmen.


  § 5. Einkunftsgrenze

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem die positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich der positiven Einkünfte des vorangegangenen Jahrs (Vorjahr) 70000 EURO nicht übersteigt. Für jedes Kind, für das im Erstjahr die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, erhöhen sich die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 um 15000 EURO, in den Fällen des § 9 Abs. 5 Satz 3 um 15 339 EURO für jeden Anspruchsberechtigten. Ist in den Fällen des Satzes 1 im Vorjahr für den Anspruchsberechtigten eine Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes durchgeführt worden oder ist er nicht zur Einkommensteuer veranlagt worden und waren die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllt, ist der auf den Anspruchsberechtigten entfallende Anteil am Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahrs zu berücksichtigen. Liegen in den Fällen des Satzes 2 im Vorjahr die dort genannten Voraussetzungen nicht vor, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahrs beider Ehegatten zu berücksichtigen.