Die privaten Bausparkassen unternehmen seit jeher große
Anstrengungen, um ihren Kunden einen optimalen Service zu
bieten. Um diesen Service auch für unzufriedene Bausparer noch
kunden-gerechter zu gestalten, haben sich der Verband der
Privaten Bausparkassen e. V. und seine Mitglieder entschlossen,
das bestehende Kundenbeschwerdesystem um eine außergerichtliche
Schlichtungsstelle (Ombudsmann*) zu ergänzen. Damit wird
erstmals in der Bausparbranche eine weitere Möglichkeit
geschaffen, Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit einer
Bausparkasse weitgehend kostenlos beizulegen.
Wer ist der
Ombudsmann der privaten Bausparkassen?
Der Ombudsmann der privaten Bausparkassen ist Herr Dr. Michael
Klein.
Wer kann sich an den Ombudsmann wenden?
Jeder Bausparer einer privaten Bausparkasse kann sich an der
Ombudsmann wenden.
Welche Bausparkassen sind dem Ombudsverfahren angeschlossen?
Das Ombudsverfahren gilt nur für private Bausparkassen. Die
Landesbausparkassen sind nicht angeschlossen.
Was kostet das Ombudsverfahren?
Das Ombudsverfahren ist für Sie kostenlos; Sie haben nur Ihre
eigenen Kosten (z. B. Porto- oder Telefonkosten) zu tragen.
Wann kann der Ombudsmann angerufen werden?
Wenn Sie der Meinung, durch das Verhalten "Ihrer"
Bausparkasse einen Nachteil erlitten zu haben, und im Rahmen des
Beschwerdemanagements "Ihrer" Bausparkasse eine
gütige Einigung zwischen den Beteiligten nicht möglich ist,
können Sie den streitigen Vorgang der Ombudsmann vorlegen.
Allerdings sind einige Fälle von dem Verfahren ausgenommen. Der
Ombudsmann wird zum Beispiel nicht tätig, wenn sich bereits ein
Gericht mit dem Verfahren beschäftigt, wenn der
Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft eingeschaltet hat, wenn
der Anspruch bereits verjährt ist und "Ihre" private
Bausparkasse sich auf Verjährung beruft oder der
Schlichtungsspruch die Entscheidung über eine in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschiedene
Grundsatzfrage erfordert.
Was müssen Sie tun?
Sie schreiben an:
Ombudsmann der privaten Bausparkassen
Postfach 30 30 79
10730 Berlin
Alle Kundenbeschwerden werden vertraulich behandelt.
Wie läuft das Verfahren ab?
In Ihrem Schreiben an den Ombudsmann schildern Sie kurz den
Sachverhalt und fügen Kopien der erforderlichen Unterlagen bei.
Das Büro der Ombudsmann (Kundenbeschwerdestelle) prüft die
Unterlagen und bittet Sie nötigenfalls um ergänzende
Informationen. Bei Beschwerden, deren Zulässigkeit die
Kundenbeschwerdestelle oder der Ombudsmann bejaht, wird die
Stellungnahme der betroffenen Bausparkasse eingeholt. Bereinigt
die Bausparkasse den Vorgang nicht, wird er der Ombudsmann
vorgelegt. Der Ombudsmann entscheidet grundsätzlich im
schriftlichen Verfahren. Sofern es ihr notwendig erscheint, kann
sie den Kunden und die Bausparkasse mündlich anhören. Für die
Dauer des Verfahrens verjähren Ihre Ansprüche nicht.
Wie erfahren Sie vom Ausgang des Verfahrens?
Der Ombudsmann benachrichtigt Sie selbst. Sie leitet Ihnen den
Schlichtungsspruch unmittelbar zu.
Welche Wirkung hat der Schlichtungsspruch?
Der Schlichtungsspruch für die Bausparkasse bindend, wenn der
zwischen der Bausparkasse und Ihnen streitige Betrag
(Streitwert) 5000 EURO nicht übersteigt. Die gilt jedoch nicht
für Sie. Sind Sie mit der Entscheidung der Ombudsmann nicht
einverstanden, können Sie Ihr Anliegen vor Gericht weiter
verfolgen. Diese Möglichkeit hat die Bausparkasse nur, wenn der
Streitwert mehr als 5000 EURO beträgt.
* Der
Begriff "Ombudsmann" hat seinen Ursprung in der
schwedischen Sprache. Er bezeichnet eine unabhängige und
neutrale Person, die keinen Weisungen unterliegt.