| Frage 1 |
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| Wer
erhält vL? |
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Arbeitnehmer, Beamte, Richter, Soldaten und auch Auszubildende.
Teilzeitbeschäftigte erhalten den Arbeitgeberanteil meist nur anteilig.
Neu Angestellte haben oft erst nach einer Probezeit Anspruch auf vL. Freie
Mitarbeiter, Selbständige und Rentner bekommen keine vL, da sie keinen
Arbeitgeber haben.
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| Frage
2 |
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| Was
muss ich tun um vL zu erhalten? |
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Zuerst müssen Sie einen Sparvertrag für ihre vL abschließen. Wenn
Sie diesen haben, erhalten Sie eine Bescheinigung (Antrag auf Überweisung
vermögenswirksamer Leistungen), die Sie Ihrem Arbeitgeber vorlegen. So
weiß der Arbeitgeber, wohin er das Geld überweisen soll.
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| Frage
3 |
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| Wie
hoch ist der Arbeitgeberanteil an den vL? |
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Den
Arbeitgeberanteil
können Sie hier
berechnen.
Der Arbeitgeberanteil steht auch meist im Tarifvertrag. Auskunft erhalten
Sie auch vom Betriebsrat oder der Personalstelle.
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| Frage
4 |
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| Wie
erhalte ich zusätzlich die Arbeitnehmer-Sparzulage? |
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Entscheidend für die staatliche Förderung ist die Höhe des zu
versteuernden Einkommens. Ihre Förderung können Sie hier
berechnen.
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| Frage
5 |
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| Wie
hoch ist die Arbeitnehmer-Sparzulage? |
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Auf
einen monatlichen Sparbetrag von 40 EURO erhalten Sie 9 % Sparzulage auf
maximal 470 EURO jährlich. Dies entspricht 42,30 EURO jährlich. Dies sind
in 7 Jahren 296,10 EURO. Hier
noch einmal im Überblick.
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| Frage
6 |
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| Wie
beantrage ich die Arbeitnehmer-Sparzulage? |
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Mit
der Steuererklärung. Sie erhalten von Ihrem Anlageinstitut eine
Bescheinigung, die Sie der Anlage N Ihrer Steuererklärung beilegen. In
Zeile 23 der Anlage N müssen Sie die Zahl der Bescheinigungen eintragen.
Der Antrag muss bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres, das auf das
jeweilige Sparjahr folgt, gestellt werden. Die Antragsfrist für die
Arbeitnehmer-Sparzulage für das Jahr 2004 endet also am 31.12.2006.
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| Frage
7 |
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| Wie
lange läuft ein Sparvertrag mit vL und evtl. Arbeitnehmer-Sparzulage? |
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Nach
7 Jahren. Erst nachdem diese Sperrfrist abgelaufen ist, zahlt der Staat
die Sparzulage in den Sparvertrag ein. Bei vorzeitiger Kündigung des
Sparvertrages verlieren Sie die Arbeitnehmer-Sparzulage, nicht jedoch den
Arbeitgeberanteil.
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| Frage
8 |
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| Muss
ich den Bausparvertrag später für den Hausbau oder den Wohnungskauf
ausgeben? |
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Nein.
Nach Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist können Sie über das
angesammelte Kapital völlig frei entscheiden.
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