Das Bausparen
                
                
                
1. Einleitung
                
                Immer mehr Menschen träumen von ihren eigenen vier Wänden.
                Bausparkassen helfen dabei, diesen Traum zu verwirklichen. Im
                Folgenden soll nun erklärt werden, wie das Bausparen
                funktioniert, welche Phasen es gibt, wie die Bauspardarlehen
                verwendet werden müssen und wie der Staat das Bausparen
                fördert. Außerdem soll noch auf verschiedene andere Aspekte
                des Bausparvertrages hingewiesen werden.
                
                2. Das Bausparen
                2.1 Das Kollektivprinzip
                
                Bausparen beruht auf der Idee des Kollektivprinzips, das an
                folgendem Rechenbeispiel genauer erklärt werden soll.
                Angenommen, ein Bausparer benötigt für den Kauf einer Wohnung
                200.000 EURO. Er kann jährlich 10.000 EURO dafür ansparen.
                Damit müsste unser Bausparer 20 Jahre lang warten, bis er die
                Wohnung kaufen könnte (zur Vereinfachung wird auf die Rechnung
                mit Zinsen verzichtet). Findet der Bausparer allerdings 19
                weitere Personen, die das gleiche Ziel haben und ebenfalls
                jährlich 10.000 EURO ansparen können, so haben sie zusammen
                gleich nach einem Jahr für zumindest einen von ihnen (der bspw.
                durch Losung ermittelt wird) die benötigte Summe
                zusammengespart. Auch im nächsten Jahr kann wieder einer von
                ihnen die 200.000 DM erhalten und sich damit seine Wohnung
                kaufen, und so weiter. Der letzte muss natürlich trotzdem 20
                Jahre warten, doch im Durchschnitt hat jeder der 20 Bausparer
                nur 10,5 (nämlich 1 + 2 + ... + 20 = 210 geteilt durch 20 =
                10,5) Jahre warten müssen. In der Realität ist das ganze
                natürlich bei weitem nicht so einfach wie in diesem Beispiel.
                Die Zuteilungsreihenfolge muss beispielsweise gelöst werden.
                Außerdem handelt es sich in der Realität auch nicht um
                geschlossene Bauspargruppen wie in dem Beispiel, sondern die
                Zahl der Bausparer wechselt, es kommen immer wieder neue
                Bausparer hinzu, während andere vorzeitig aussteigen, und
                sowohl das Bausparguthaben wie das Bauspardarlehen obliegt einer
                Verzinsung. Hinzu kommen noch bestimmte Voraussetzungen für die
                Zuteilung des Bauspardarlehens.
                
                2.2 Der Bausparvertrag
                2.2.1 Der Vertragsabschluss
                
                
                
                Bei einem Bausparvertrag handelt es sich um einen Vertrag
                zwischen der Bausparkasse und dem Bausparer. Durch diesen
                Vertrag erhält der Bausparer nach der Leistung von
                Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf die Gewährung eines
                Bauspardarlehens. Die Rechtsgrundlagen des Bausparvertrages sind
                die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge der jeweiligen
                Bausparkasse. Einzelne Elemente des Bausparvertrages, wie z. B.
                die monatlichen Spar- und Tilgungsraten sind durch die jeweilige
                Tarifgruppe festgelegt.
                Der Vertrag kommt durch Antragstellung des Bausparinteressenten
                und die darauffolgende Antragsannahme durch die Bausparkasse
                zustande.
                
                2.2.2 Gebühren für den Bausparvertrag
                
                Beim Vertragsabschluss fällt für den Bausparer eine
                Abschlussgebühr an, die meistens 1% der Bausparsumme beträgt.
                Die Einnahmen aus den Abschlussgebühren sind wichtige Erträge
                für die Bausparkassen, da sie durch den nur geringen
                Unterschied von Darlehenszinsen zu Guthabenzins nur wenig
                Einkommen erzielen.
                
                2.3 Die drei Phasen des Bausparens
                
                Einen Anspruch auf das Bauspardarlehen erhält der Bausparer
                erst, wenn er einen bestimmten Teil der Bausparsumme angespart
                hat. Eine weitere Voraussetzung für die Zuteilung ist, dass
                eine bestimmte Bewertungsziffer erreicht werden muss, auf die
                später noch näher eingegangen wird. Aus diesem Grund kann man
                beim Bausparen unter drei Phasen unterscheiden, der Ansparphase,
                der Zuteilung sowie der Darlehensphase, wobei es natürlich nur
                zur Darlehensphase kommt, wenn der
                Bausparer die Bausparsumme in Anspruch nimmt. Im folgenden soll
                auf diese Phasen näher eingegangen werden.
                
                2.3.1 Die Ansparphase
                
                Wie bereits erwähnt, muss ein Bausparer erst einmal eine
                Sparleistung erbringen, bevor er Anspruch auf ein Darlehen hat.
                Diese Ansparung erfolgt meist in Form von gleich bleibenden
                Sparbeträgen, die man nach mehreren Kriterien unterscheiden
                kann, und die in Tarifen festgelegt werden. Zum einen kann man
                die Beiträge nach ihrer Höhe unterscheiden. Sie liegen in der
                Regel zwischen drei und zehn Promillen der Bausparsumme. Zum
                anderen haben die Sparbeiträge unterschiedliche Laufzeiten.
                Hier unterscheidet man zwischen Langzeit-, Mittellaufzeit- und
                Schnelltarifen. In Bezug auf die Regelsparbeiträge kann
                man die Bauspartarife etwa so klassifizieren, dass
                grundsätzlich Tarife mit Regelsparbeiträgen von
                - weniger als 4 ‰ der Bausparsumme zu den Langzeittarifen
                - etwa 4 ‰ bis 5 ‰ der Bausparsumme zu den
                Mittellaufzeittarifen und
                - deutlich mehr als 5 ‰ zu den Schnelltarifen rechnen.
                Das Regelsparen ist nicht zwingend vorgeschrieben, denn obwohl
                der Bausparer bei Vertragsabschluss regelmäßige Zahlungen
                vereinbart, wird er dazu von der Bausparkasse nicht gezwungen.
                Fast alle Kassen tolerieren vielmehr beliebige Abweichungen von
                der tariflich festgelegten Norm bis hin zu einer zeitweiligen
                völligen Aussetzung jeglicher Sparbeiträge. Schließlich
                ist der Bausparer ja während der Ansparphase in einer Art
                Gläubigerstellung gegenüber der Bausparkasse, und mit dem
                Aussetzen der Beiträge schadet er sich selbst mehr als der
                Bausparkasse.
                Das Sparguthaben des Bausparers wird mit 2,5 % aufwärts
                verzinst. Dabei kann es bei manchen Tarifen vorkommen, dass neu
                eingezahlte Beträge erst ab dem nächsten Monat oder gar erst
                ab dem nächsten Quartal verzinst werden. Da der Bausparvertrag
                aber nicht als Vermögensanlage gelten soll, sondern als
                Möglichkeit, an ein zinsgünstiges Darlehen heranzukommen,
                sehen viele Bausparer von diesem Nachteil ab. Außerdem besteht
                ja immer noch die Möglichkeit, einen Tarif mit sofortiger
                Verzinsung zu wählen, oder die Zahlung direkt vor dem
                Verzinsungsstichtag zu leisten.
                Die erhaltenen Zinsen sind allerdings nicht steuerfrei. Auch die
                Bausparkassen müssen den Zinsabschlag einbehalten, und an das
                Finanzamt abführen, es sei denn, der Bausparer hat einen
                Freistellungsantrag abgegeben.
                Neben den normalen Sparbeiträgen kann der Bausparer auch
                Sonderzahlungen leisten, um so schneller die Bausparsumme zu
                erreichen und um damit schneller an ein Darlehen heranzukommen,
                allerdings nur, wenn diese Sonderzahlungen zuvor im Vertrag
                vereinbart wurden. Außerdem sind Bausparkassen berechtigt,
                Sonderzahlungen abzulehnen, da sonst im Extremfall ein Bausparer
                den für die Zuteilung benötigten Anteil der Bausparsumme auf
                einmal einzahlen könnte, um auf schnellerem Wege an ein
                zinsgünstiges Darlehen zu kommen. Zur zusätzlichen Sicherheit
                gegenüber dieser Art des Schnellsparens legen die Bausparkassen
                auch Mindestlaufzeiten der Bausparverträge fest.
                
                2.3.2 Die Zuteilung
                
                Die Voraussetzungen für die Zuteilung des Darlehens ist im § 4
                der ABB (Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge) geregelt.
                In den ABB der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG heißt es
                beispielsweise: Für Zuteilungen an einem Zuteilungstermin
                können nur die Bausparverträge berücksichtigt werden, bei
                denen am zugehörigen Bewertungsstichtag das Bausparguthaben des
                Vertrags mindestens 50% der Bausparsumme (Mindestsparguthaben)
                [...] erreicht hat und in allen Varianten die Bewertungszahl
                mindestens 44 (Mindestbewertungszahl) beträgt. Für die
                Zuteilung entscheidend ist also das Mindestsparguthaben von 50%
                der Bausparsumme und die Bewertungszahl, die sich stark
                vereinfacht dargestellt folgendermaßen berechnet: Die Sparzeit
                wird mit dem Sparguthaben multipliziert. Damit will man
                erreichen, dass tatsächlich jeder Bausparer einen bestimmten
                Mindestsparverdienst erbringt, bevor er die Gegenleistung des
                Bausparkollektivs [nämlich das Darlehen] beanspruchen
                kann.
                Erfüllt ein Bausparer nun diese beiden Voraussetzungen, so wird
                er von seiner Bausparkasse über seinen Darlehensanspruch
                informiert. Diesen Anspruch kann er bis zu einem von der
                Bausparkasse gesetzten Stichtag annehmen. Drei Monate nach dem
                Stichtag wird dann (bei Annahme durch den Bausparer) das
                Darlehen zugeteilt, und der Bausparer erhält sein angespartes
                Guthaben sowie ein (im Vergleich zu den Kapitalmärkten)
                zinsgünstiges Darlehen. Der Darlehenszinssatz ist auch nicht
                von der jeweiligen Marktlage abhängig, sondern er ist bereits
                im Bauspartarif festgelegt. Das Darlehen berechnet sich
                normalerweise aus der Differenz von Bausparsumme zu angespartem
                Guthaben. Das Darlehen erhält man allerdings wiederum nur unter
                bestimmten Voraussetzungen, denn zum einen muss man
                nachweisen, dass die Verwendung des Darlehens der gesetzlichen
                Vorschrift genügt, und zum anderen hat der Bausparer die von
                der Bausparkasse verlangten Sicherheiten beizubringen. Auf
                die Verwendungsmöglichkeiten des Bauspardarlehens, die im
                Bausparkassengesetz festgelegt sind, wird später noch näher
                eingegangen.
                Natürlich ist niemand gezwungen, das mögliche Darlehen auch
                wirklich anzunehmen. Genauso kann man sich das angesparte
                Bausparguthaben auszahlen lassen, womit der Bausparvertrag
                beendet wäre.
                Zwischen dem Zeitpunkt der Zuteilung und der Inanspruchnahme des
                Darlehens können eventuell mehrere Monate vergehen, vor allem
                dann, wenn sich der Bausparer noch nicht sicher ist, wofür er
                das Geld verwenden möchte. Dadurch entstehen der Bausparkasse
                Darlehensbereithaltungskosten. Der Bausparer hat in einem
                solchen Fall, je nach Vertragsvereinbarung,
                Bereitstellungszinsen zu bezahlen, die in der Regel zwischen 2 %
                und 4 % der Darlehenssumme betragen. Diese Bereitstellungszinsen
                fallen in den meisten Fällen nach zwei Monaten an.
                
                2.3.3 Die Darlehensphase
                
                Nach der Auszahlung der Bausparsumme beginnt die Tilgung des
                Bauspardarlehens durch monatliche Raten, die sich aus Tilgungs-
                und Zinsanteilen zusammensetzen. Meist handelt es sich dabei um
                Annuitätenraten, d.h. dass die Raten immer gleich hoch sind.
                Hierbei nimmt der Anteil der Tilgung im Laufe der Jahre zu,
                während sich der Anteil der Zinszahlungen reduziert. Die
                Laufzeit des Darlehens hängt dann vor allem von der Höhe der
                Zinsen ab. Je höher die Zinsen, desto länger die Laufzeit (bei
                gleicher Annuitätenrate).
                Das Besondere an der Tilgung des Darlehens ist, dass der
                Bausparer jederzeit Sondertilgungen tätigen kann, ohne Fristen
                oder etwa eine Kündigung des Darlehens beachten zu müssen. Es
                genügt vollauf, die Sondertilgung an die Bausparkasse zu
                überweisen.
                
                2.4 Vertragsänderungen
                2.4.1 Teilung eines Bausparvertrages
                
                Möchte der Bausparer Teile der Bausparsumme zu verschiedenen
                Zeitpunkten
                in Anspruch nehmen, so besteht die Möglichkeit, den
                Bausparvertrag zu teilen. Dadurch entstehen neue Verträge,
                deren Vertragssummen addiert die alte Bausparsumme ergeben. Das
                Sparguthaben des Ursprungsvertrages wird im Verhältnis der
                Bausparsummen der neuen Verträge aufgeteilt. Es entstehen keine
                neuen Bindungsfristen und die alte Bewertungszahl wird
                übernommen.
                
                2.4.2 Kündigung des Sparvertrags
                
                Obwohl sich der Bausparer durch den Abschluss des
                Bausparvertrages zu regelmäßigen Sparzahlungen verpflichtet
                hat, gibt es immer die Möglichkeit, den Bausparvertrag nach
                Zahlung der Abschlussgebühr zu kündigen. Der Bausparer erhält
                dann das angesammelte Bausparguthaben einschließlich Zinsen
                zurück.
                
                2.4.3 Ermäßigung der Bausparsumme
                
                Wünscht der Bausparer eine schnellere Zuteilung, so kann er an
                einer Herabsetzung der Bausparsumme interessiert sein, da er so
                das Mindestsparguthaben schneller erreichen kann. Bei einer
                Reduzierung der Bausparsumme werden dem Bausparer im Normalfall
                keine Gebühren berechnet.
                
                2.4.4 Erhöhung der Bausparsumme
                
                Möchte der Bausparer seinen Bausparvertrag eventuell steigenden
                Immobilienpreisen anpassen, so kann er die Bausparsumme
                erhöhen. Dies kommt ebenso in Betracht, wenn er die Zuteilung
                des Bauspardarlehens noch etwas hinauszögern möchte, die 50
                %-Marke aber schon überschritten hat. Bei der Erhöhung der
                Bausparsumme entsteht rechtlich ein neuer Vertrag zwischen
                Bausparkasse und Bausparer, es fällt eine neue Abschlussgebühr
                an und die Bewertungszahl wird herabgesetzt. Da die Erhöhung
                der Bausparsumme nur der Darlehensseite zugute kommt, wird sie
                nur vorgenommen, wenn der Bausparer auch wirklich das gesamte
                Darlehen in Anspruch nehmen will.
                Viele Bausparkassen schreiben ihren Bausparern eine sogenannte
                Karenzzeit (also Sperrzeit) vor, die der Bausparvertrag zwischen
                dem Zeitpunkt der Erhöhung und der Darlehensgewährung
                durchleben muss, denn durch die Erhöhung der Bausparsumme
                entsteht ja ein höherer Darlehensanspruch gegenüber der
                Bausparkasse.
                
                2.4.5 Übertragung
                
                Bei der Übertragung eines Bausparvertrages bedarf es der
                Zustimmung der Bausparkasse. Sie können sowohl im Sparstadium
                als auch in der Darlehensphase vorkommen, bspw. dann, wenn ein
                Wohnhaus, zu dessen Finanzierung der Bausparvertrag eingesetzt
                wurde, auf einen anderen Eigentümer übergeht.
                Bausparkassen verlangen auch bei Übertragungen eine Karenzzeit,
                da gerade kapitalkräftige Bausparinteressenten versuchen
                könnten, gut entwickelte Bausparverträge aufzukaufen, sie
                möglicherweise erhöhen würden und auf diese Weise den
                erforderlichen Sparprozess abkürzen oder gar unterlaufen
                würden.
                
                2.5 Verwendungsmöglichkeiten
                
                Wie bereits erwähnt dürfen die von der Bausparkasse gewährten
                Darlehen nur für bestimmte, nämlich für wohnwirtschaftliche
                Zwecke verwendet werden. Grundlagen für die
                Verwendungsmöglichkeiten findet man in den prämien- und
                steuerrechtlichen Vorschriften sowie in den Allgemeinen
                Bedingungen für Bausparverträge. Man kann die
                wohnwirtschaftlichen Verwendungszwecke grob in folgende Teile
                gliedern:
                - Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung eines
                Wohngebäudes, einer Eigentumswohnung oder eines anderen
                Gebäudes, soweit es Wohnzwecken dient.
                - Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Errichtung von
                Wohngebäuden oder der Erwerb eines Grundstücks, auf dem der
                Bausparer als Erbauberechtigter
                bereits ein Wohngebäude errichtet hat.
                - Ablösung von Verbindlichkeiten, die der Bausparer oder ein
                Angehöriger
                nach § 15 Abgabenordnung im Zusammenhang mit den
                vorbezeichnetetn Maßnahmen eingegangen ist (z.B. Ablösung von
                Hypotheken, aber auch von grundbuchlich nicht gesicherten
                Bauschulden).
                Damit sind allerdings noch lange nicht alle Möglichkeiten
                genannt, beispielsweise können die Gelder auch für den Abriss
                eines Gebäudes oder für die privat genutzte Garage verwendet
                werden.
                
                2.6 Staatliche Förderung
                
                Die staatliche Bausparförderung basiert auf zwei Säulen, zum
                einen auf der Wohnungsbauprämie nach dem
                Wohnungsbau-Prämiengesetz und zum anderen auf der
                Arbeitnehmersparzulage nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz.
                Bis zum 31.12.1995 bestand noch die Möglichkeit, die Zahlungen
                an Bausparkassen nach § 10 EStG in der Einkommenssteuer
                abzusetzen. Dies wurde ersatzlos gestrichen.
                
                2.6.1 Die Wohnungsbauprämie
                
                Jeder Bausparer kann auf Antrag eine Wohnungsbauprämie in Höhe
                von 10 % der begünstigten Sparzahlungen erhalten. Zu den
                begünstigten Sparzahlungen, die durch den prämienbegünstigten
                Höchstbetrag von 700 EURO für Alleinstehende und 1400 EURO
                für Verheiratete begrenzt sind, gehören auch die bezahlte
                Abschlussgebühr, die Kontogebühr, gutgeschriebene
                Werbeprämien und Zinsen.
                Prämienberechtigt sind alle unbeschränkt
                einkommensteuerpflichtigen Personen, die das 16. Lebensjahr
                vollendet haben oder Vollwaisen sind.
                Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres erhält der Bausparer
                einen Kontoauszug, dem der Antrag auf Wohnungsbauprämie
                beigefügt ist. Um diese zu beanspruchen, muss er den
                ausgefüllten Wohnungsbauprämienantrag spätestens bis zum
                Ablauf des folgenden Jahres bei seiner Bausparkasse abgeben.
                Daraufhin wird die Prämie im Konto des Bausparers gesondert
                aufgeführt.
                Allerdings gibt es Einkommensgrenzen für die Gewährung der
                Wohnungsbauprämie.
                Das zu versteuernde Einkommen darf im Jahr der Sparleistung
                35000 EURO für Alleinstehende und 70000 EURO für Verheiratete
                nicht übersteigen.
                
                2.6.2 Vermögenswirksame Leistungen
                
                Das Ziel des 5. Vermögensbildungsgesetzes ist es, die
                Vermögensbildung für Arbeitnehmer durch vereinbarte
                vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber zu fördern.
                Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden,
                damit diese Förderung beansprucht werden kann. Zum einen gilt
                das Vermögensbildungsgesetz nur für Arbeitnehmer (d.h. für
                Arbeiter, Angestellte sowie gleichgestellte Personen, wie z.B.
                Beamte), und zum anderen müssen die vermögenswirksamen
                Leistungen einem bestimmten Konto gutgeschrieben werden, z.B.
                einem Bausparkonto. Außerdem muss die Überweisung vom
                Arbeitnehmer beim Arbeitgeber beantragt werden.
                Die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in einen
                Bausparvertrag bringt dem Arbeitnehmer einen weiteren Vorteil,
                nämlich die Arbeitnehmersparzulage. Diese beträgt jährlich 9
                % auf die Ansparsumme, maximal aber auf 470 EURO. Die
                Arbeitnehmersparzulage gewährt der Gesetzgeber dem Bausparer
                (Steuerpflichtigen) jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das
                Einkommen unter 17900 EURO (bei Alleinstehenden) bzw. unter
                35800 EURO (bei Verheirateten liegt. Ab dem 01.01.2024 liegen die
                Einkommensgrenzen bei 40000 EURO (bei Alleinstehenden) und 80000 EURO
                (bei Verheirateten).
                
                
                3. Schlussbemerkung
                
                Insgesamt kann man sagen, dass das Produkt Bausparen;
                heutzutage nicht mehr wegzudenken ist. Die Verknüpfung von
                Spar- und Darlehensphase ist ein wesentlicher Bestandteil der
                Wohnungsbaufinanzierung.
                Durch diese Sparform wird einem Großteil unserer Bevölkerung
                die Möglichkeit gegeben, Immobilienvermögen zu schaffen und zu
                erhalten und somit am Wohlstand teilzuhaben.
                
                Die einzelnen Zitate stammen aus verschiedenen Quellen zum Thema
                Bausparen, v.a. aus dem ECON-Handbuch für Bausparer.