Abschlussgebühren
für einen Bausparvertrag können Werbungskosten bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen sein, wenn der Abschluss
des Bausparvertrags in keinem engen zeitlichen und
wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Verwirklichung eines
Bauvorhabens steht und wenn auf Dauer gesehen ein Überschuss
aus Zinsgutschriften erwartet werden kann.
Abschlussgebühren
können aber auch als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung zum Abzug gebracht werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass das durch den Bausparvertrag
erworbene oder errichtete Objekt zur Erzielung von Einkünften
genutzt wird oder genutzt werden soll.
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