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  Bausparlexikon

 
Die Terminologie des Bausparens

Auf dieser Seite geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten
Fachbegriffe zum Thema Bausparen:

A - D E - S T - Z
Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB) Effektiver Jahreszins Tarif
Annahmeurkunde Erhöhung Tarifwechsel
Auszahlung Ermäßigung Tilgungsbeginn
Arbeitnehmersparzulage Ersatzsicherheiten Tilgungsdauer
BaFin Flexible Teilung Übertragung
Bausparbeiträge Gemeinschaftsvertrag Vermögenswirksame Leistungen
Bauspardarlehen Grundschuld Vertragsbeginn
Bausparen Hypothek Verwendungszweck
Bausparförderung Höchstbetragsgemeinschaft Verwendungsbestätigung
Bausparguthaben Kontoauszug Vorausdarlehen
Bausparprinzip Kündigung Wahltarife
Bausparsumme Mindestguthaben Wohnungsbauprämie
Beleihungsgrenze Negativerklärung Zinsabschlagssteuer
Beleihungswert Regelbesparung Zusammenlegung
Bewertungsstichtag Risikolebensversicherung Zuteilung
Bewertungszahlberechnung Schnellspartarife Zuteilungsvoraussetzungen
Bewertungszahl Sofortaufzahlung Zuteilungsannahmeerklärung
Bindungsfrist Sonderausgaben Zwischenfinanzierung
Darlehensantrag Sondertilgungen  
Darlehensabsicherung    
Darlehensgebühr    
Darlehenshöhe    
Darlehensverzinsung    
Disagio    

 

Der Bauspargedanke

Das Finanzprodukt Bausparen ist relativ leicht zu verstehen. 
Sie geben einer Bausparkasse für einen bestimmten Zeitraum bestimmte Geldmengen. Je mehr und je länger Sie einer Bausparkasse Geld mit dem diese "arbeiten" kann zur Verfügung stellen, desto mehr zinsgünstiges Geld (Darlehen) erhalten Sie von dieser. Der Zeitpunkt der Auszahlung des Guthabens und des zinsgünstigen Darlehens richtet sich nach einem "Gerechtigkeitsschlüssel", der Bewertungszahl. Diese ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen Bausparsumme und der Zinssumme (meist noch versehen mit anderen tarifbezogenen Faktoren). Das in Anspruch genommene Darlehen wird dann relativ zügig mit einer monatlichen Annuität (Zins- und Tilgungsrate) von meist 4 bis 8 Promille gerechnet von der Bausparsumme meist über eine Laufzeit von 8 bis 11 Jahren zurückgezahlt.




  Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB)

Sie sind die Rechtsgrundlage für Bausparverträge und werden Inhalt jedes einzelnen Vertrags. Die ABB enthalten vor allem Bestimmungen über:
Abschluss des Bausparvertrags (Vertragszweck, Bausparsumme, Abschlussgebühr)
Bausparguthaben (Einzahlungen, Verzinsung)
Änderungen des Bausparvertrags (Erhöhung, Ermäßigung, Teilung, Kündigung)
Zuteilung (Zuteilungsvoraussetzungen)
Bauspardarlehen (Verzinsung und Tilgung, Darlehensabsicherung usw.)


  Annahmeurkunde

Die Annahmeurkunde ist die Vertragsbestätigung durch die Bausparkasse. Der Bausparvertrag kommt mit der Antragsannahme durch die Bausparkasse zustande. Auf der Annahmeurkunde werden alle relevanten Vertragsdaten, wie z.B. Tarifvariante mit Verzinsung, Bausparsumme, Regelsparbeitrag und Vertragsbeginn festgehalten.


  Auszahlung

Die Bausparsumme erhalten Sie mit der Zuteilung, d.h. die Bausparkasse stellt dem Bausparer sein Bausparguthaben und das zinsgünstige Bauspardarlehen bereit. Danach kann der Bausparer über das Bausparguthaben verfügen. Vor Ablauf der Bindungsfristen muss ein Verwendungsnachweis für das Guthaben vorliegen. Das Bauspardarlehen darf nur für wohnungswirtschaftliche Zwecke ausgezahlt werden. Die Auszahlung erfolgt, wenn die Darlehensvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere bei Vorlage des unterschriebenen Darlehensvertrages und der vereinbarten Sicherheiten.


  Abschlussgebühr

Mit Abschluss des Bausparvertrags wird eine Abschlussgebühr fällig. Sie variiert je nach Tarif und Bausparkasse und wird in Prozent der Bausparsumme berechnet. Die Abschlussgebühr kann sofort in einem Betrag eingezahlt oder mit den ersten Sparzahlungen sukzessiv verrechnet werden.
Die Zahlung der Abschlussgebühr ist prämienbegünstigt. Prämienbegünstigt heißt: Der Staat belohnt Sparer dafür, dass eine Sparleistung für den Erwerb oder Schaffung von Wohneigentum erbracht wird. Diese sogenannte Prämie ist von bestimmten Faktoren abhängig. Sie kann unter Umständen auch unter den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend gemacht werden.
Bei einem Darlehensverzicht, (wenn Sie beispielsweise Ihre Vermögenswirksamen Leistungen (vL) als Bausparvertrag anlegen und sich das angesparte Kapital auszahlen lassen), wird - je nach Bausparkasse - die Abschlussgebühr ganz oder teilweise zurückerstattet bzw. dem Bausparer ein Bonus gutgeschrieben.


  Arbeitnehmer-Sparzulage

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine Prämienleistung des Staates auf die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen (vL). Sie beträgt je nach Anlageform 9 - 18 % der vL-Anlage und wird Arbeitnehmern gewährt, deren zu versteuerndes Einkommen im Kalenderjahr der vL-Zahlung 40.000 € (ledig) bzw. 80.000 € (verheiratet) nicht übersteigt.

Die ANSZ beträgt 9 % auf maximal 470 € bei Anlage auf einen Bausparvertrag und zusätzlich 18 bis 22 % auf maximal 400 € bei Anlage in Beteiligungen. Dabei gilt die 22%ige Förderung nur für Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern und ist bis zum Jahre 2004 befristet.

Die Auszahlung erfolgt gewöhnlich nach Ablauf der Bindungsfrist von 7 Jahren oder bei prämienunschädlichen Ausnahmeregelungen (siehe: Bindungsfristen) durch das Finanzamt.

Falls vor Ablauf dieser Frist ohne wohnungswirtschaftlichen Zweck über den Bausparvertrag verfügt wird, geht der Anspruch auf diese Förderung verloren.

siehe auch unter Bausparförderung.


  Auszahlung

siehe Zuteilung.


  BaFin

Abkürzung für die "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht". Die BAFin ist dem Bundesministerium der Finanzen unterstellt. Sie ist die staatliche Behörde, die die privaten Versicherungsunternehmen beaufsichtigt. Bundeseinheitliche, staatliche Aufsichtsbehörde für die privaten Versicherungsunternehmen. Sitz ist Bonn. Die BAFin erteilt die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb und überwacht diesen. Ziel der staatlichen Aufsicht ist, zu gewährleisten, dass die Versicherungsunternehmen ihre Leistungsversprechen gegenüber den Versicherten einhalten. Die Aufsicht erstreckt sich daher in erster Linie auf eine ständige Überprüfung der finanziellen Situation der Versicherungsunternehmen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht verfolgt im Wesentlichen drei Aufsichtsziele: Übergeordnetes Ziel ist es, die Funktionsfähigkeit des gesamten Finanzsektors in Deutschland sicherstellen. Hieraus lassen sich zwei weitere Ziele ableiten: Zum einen die Solvenzsicherung bei Banken, Finanzdienstleistungsinstituten und Versicherungsunternehmen, die in der Vergangenheit vor allem vom BAKred und BAV wahrgenommen wurde, zum anderen der Schutz der Kunden und Anleger.

Kunden des Finanzdienstleistungssektors, also Kunden von Versicherungen, Banken etc., können sich bei Problemen mit einem unter der Aufsicht stehenden Unternehmen direkt an die Bundesanstalt wenden.


  Bausparbeiträge

Die Bausparbeiträge können regelmäßige monatliche oder unregelmäßige Zahlungen sein.


  Bausparsumme

Der Bausparvertrag lautet über eine bestimmte Bausparsumme. Die Bausparsumme umfasst zum einen das anzusammelnde Bausparguthaben inklusive der Zinsgutschriften und zum anderen das Bauspardarlehen. Die vereinbarte Bausparsumme kann später nach Abschluss des Bausparvertrages durch Erhöhung, Ermäßigung, Teilbausparsummenbildung, anteilige Teilung oder durch Zusammenlegung verändert werden.


  Bausparförderung

Bausparförderung.


  Bausparguthaben

Das Bausparguthaben setzt sich aus regelmäßigen Sparbeiträgen, Sonderzahlungen, gutgeschriebenen Zinsen und vermögenswirksamen Leistungen zusammen.
Die Einzahlungen auf das Bausparguthaben werden bei den meisten Bausparkassen taggenau verzinst. Die Zinsgutschrift erfolgt in der Regel am Jahresende.


  Bausparprinzip

Angenommen, zehn Bauinteressenten wollen Wohneigentum zum Preis von jeweils 50.000 € erwerben, haben aber noch kein Eigenkapital. Wenn jeder von ihnen ein Zehntel des erforderlichen Finanzierungsaufwands im Jahr zusammenbrächte, hätte er erst nach zehn Jahren genügend Kapital gespart.
Tun sich die zehn Bauwilligen jetzt aber zusammen, sinkt die Wartezeit für sie auf durchschnittlich fünfeinhalb Jahre. Denn schon nach dem ersten Jahr ist genügend Geld für den ersten Interessenten vorhanden.
Er nimmt seine 5.000 € und leiht sich bei den anderen weitere 45.000 €. Im zweiten Jahr zahlen die übrigen neun Interessenten ihre Sparbeiträge von insgesamt 45.000 € ein, der erste Häuslebauer zahlt 5.000 € Tilgung - macht zusammen wieder 50.000 €.
So kann am Ende des zweiten Jahres bereits der nächste aus dem Kollektiv seine Immobilie kaufen oder bauen. Kommen neue Bauwillige hinzu, verkürzen sie die Wartezeiten der ersten zehn Bauwilligen, weil sie den Topf zusätzlich mit ihren Mitteln auffüllen.
Dieses Prinzip wurde erstmals 1775 in England in der sogenannten "Building Society" angewandt. Pastor Friedrich von Bodelschwingh gründete 1885 die erste Bausparkasse in Deutschland.


  Bauspardarlehen

Das Bauspardarlehen ist ein in der Regel unkündbares zinsgünstiges Darlehen. Bauspardarlehen dürfen nur für wohnungswirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Der Bausparer hat monatlich einen gleichbleibenden Tilgungsbeitrag zu zahlen. Die Verzinsung des Bauspardarlehens erfolgt bei den meisten Bausparkassen taggenau.


  Bausparen

Bausparen ist staatlich gefördertes Zwecksparen.
Der Bausparer sammelt zuerst ein Guthaben an, über das er bei der Zuteilung des Vertrages frei verfügen oder zusammen mit dem Bauspardarlehen für eine wohnungswirtschaftliche Maßnahme einsetzen kann.


  Beleihungsgrenze

Das Bauspardarlehen darf zusammen mit vor- und/oder gleichrangigen Belastungen 80 % des von der Bausparkasse festgesetzten Beleihungswertes nicht übersteigen.


  Beleihungswert

Maßgebend für die Beleihbarkeit eines Objektes ist nicht der Marktwert, sondern der Beleihungswert.
Dieser Wert wird nach den Beleihungsgrundsätzen der jeweiligen Bausparkasse festgesetzt und liegt in der Regel unter dem Marktwert und unter der Investitionssumme.
Für die Ermittlung/Festsetzung des Beleihungswertes bedienen sich die Bausparkassen anerkannter Bewertungsverfahren (z. B. Sach- oder Ertragswertverfahren).


  Bewertungsstichtag

Die Bausparkassen haben bis zu 12 Bewertungsstichtage im Jahr. An diesen Stichtagen werden für alle Verträge die Bewertungszahlen errechnet und die zur Zuteilung anstehenden Bausparverträge ermittelt.


  Bewertungszahl

Kennziffer für die "Qualität" des Vertrages. Die Zuteilung erfolgt nach einem "Gerechtigkeitsschlüssel", der Bewertungszahl. Je mehr und je länger Sie einer Bausparkasse Spargelder zur Verfügung stellen, desto mehr Darlehen erhalten Sie oder umso früher kommt dieses zur Auszahlung. Der Bausparvertrag gilt als zuteilungsreif, wenn der Sparer die geforderte Zielbewertungszahl erreicht hat.  


  Bewertungszahlberechnung

Die Berechnungsformel für die Bewertungszahl am Bewertungsstichtag ist von Bausparkasse zu Bausparkasse unterschiedlich. Aus diesem Grunde sind auch die Bewertungszahlen der einzelnen Bausparkassen nicht direkt miteinander vergleichbar.  


  Bindungsfrist

Beträgt 7 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist ab Vertragsbeginn kann das Guthaben auch für nichtwohnwirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Eine Verwendungsbestätigung für den Erhalt der Wohnungsbauprämie ist jedoch seit dem 01.01.2009 nötig. Wer beim Abschluss des Bausparvertrages das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhält nach Ablauf einer siebenjährigen Bindungsfrist die Wohnungsbauprämie auch für Verwendung zu nicht wohnwirtschaftlichen Zwecken. Diese Regelung kann nur einmalig im Leben für einen Bausparvertrag in Anspruch genommen werden. Bei nicht wohnwirtschaftlicher Verwendung ist die Förderung auf die letzten sieben Jahre begrenzt. Eine vorzeitige Auszahlung ohne Prämiennachteile ist in folgenden Ausnahmefällen
möglich:

bei Tod des Bausparers bzw. des Ehegatten
bei völliger Erwerbsunfähigkeit des Bausparers bzw. des Ehegatten ( 95% Minderung der Erwerbsfähigkeit)
bei ununterbrochener Arbeitslosigkeit des Bausparers von mehr als 12 Monaten
bei der Rückkehr von Nicht-EU-Ausländern auf Dauer in ihr Heimatland


  Darlehensabsicherung

Das Bauspardarlehen ist grundsätzlich durch Bestellung von Hypotheken oder Grundschulden an einem inländischen Pfandobjekt abzusichern. Dabei ist eine Absicherung an 2. Rangstelle in der Abt. III des Grundbuchs - hier geht es um die zweitrangige Priorität des Anspruchs eines Gläubigers - ausreichend.

Eine dingliche Besicherung ist nicht erforderlich bei:

Darlehen gegen Verpflichtungserklärung, Blankodarlehen:
Dies sind Darlehen bis zu 50.000 €, bei denen statt der grundbuchrechtlichen Sicherung eine sogenannte Negativerklärung im Darlehensvertrag erforderlich ist. Das heißt, dass Sie in diesem Fall zusichern müssen, dass Sie Ihr Objekt nur mit der Zustimmung der Bausparkasse erneut beleihen oder veräußern.

Falls Sie Ihr Darlehen weder grundbuchrechtlich absichern, noch eine Negativerklärung abgeben können, haben Sie auch die Möglichkeit, Ihr Darlehen mit Ersatzsicherheiten zu unterlegen.


  Darlehensantrag

Vor Auszahlung des Darlehens können Sie (falls gewünscht) das Bauspardarlehen mit einem Darlehensantrag beantragen. 

Wir unterstützen Sie bei der Darlehensbeantragung. Nutzen Sie hierzu unsere Kontaktseite.


  Darlehensgebühr

Bei Voll- oder Teilauszahlung des Bauspardarlehens berechnen die Bausparkassen
eine Darlehensgebühr. (Viele Bausparkassen gehen erfreulicherweise dazu über, keine Darlehensgebühr mehr zu erheben.) Diese Gebühr wird zum Bauspardarlehen hinzugerechnet und mitverzinst.


  Darlehenshöhe

Die Höhe des zinsgünstigen Bauspardarlehens ergibt sich in der Regel aus der Differenz zwischen der Bausparsumme und dem jeweiligen Sparguthaben. Bei Übersparung, d.h. bei Weitereinzahlung über die Ansparleistung hinaus, kann es passieren, dass hierdurch unnötigerweise das rechnerische Bauspardarlehen reduziert wird.


  Darlehensverzinsung

Durch Ihre Sparleistung erwerben Sie Anspruch auf ein besonders zinsgünstiges Darlehen, dessen Zinssatz für die gesamte Laufzeit konstant ist.

Der Zinssatz des Bauspardarlehens ist vom gewählten Tarif abhängig.


  Disagio

Bei Wahl eines Bauspardarlehens mit Disagio wird das Darlehen nicht zu 100 % ausbezahlt, sondern meist 90- bis 95prozentig. Die Inanspruchnahme eines Disagios reduziert den nominalen Darlehenszinssatz. Allerdings müssen Sie das Darlehen zu 100 % zurückzahlen.

Unter gewissen Voraussetzungen kann ein Disagio bei vermieteten Immobilien in den Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, was jedoch für private Häuslebauer wenig Sinn macht.


  Effektiver Jahreszins

Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) ist die jährliche Gesamtkostenbelastung in einem %-Satz des Kredits anzugeben und bei Bausparkassen als "effektiver Jahreszins ab Zuteilung" zu bezeichnen. In diese Berechnung werden u. a. Nominalzins, Laufzeit, Darlehensgebühr und anteilige Abschlussgebühr einbezogen.


  Erhöhung

Jeder Bausparvertrag kann erhöht werden, wenn die ursprünglich gewählte Bausparsumme zu niedrig gewählt wurde. Hier empfiehlt sich eine bewertungszahloptimierte Erhöhung, d. h. der Vertrag wird in dem Maße erhöht, dass dieser zum gewünschten Zeitpunkt zuteilungsreif ist. Vor allem bei länger laufenden Verträgen mit relativ hoher Bewertungszahl ergeben sich teilweise beträchtliche Erhöhungsmöglichkeiten, was gleichbedeutend mit einem anzustrebenden maximalen Darlehensanspruch ist.

Lassen Sie sich Ihren maximalen Darlehensanspruch von uns berechnen und verschenken Sie keine Mark zinsgünstiges Baugeld. Nutzen Sie hierzu unsere Kontaktseite.


  Ermäßigung

Auf Ihren Wunsch kann die Bausparsumme ermäßigt werden. Die Bewertungszahl wird der ermäßigten Bausparsumme angepasst. Die neue Bausparsumme darf nicht geringer sein, als das bereits angesparte Bausparguthaben. Für Ermäßigungen wird von der Bausparkasse eine
Gebühr erhoben. (Viele Bausparkassen gehen erfreulicherweise dazu über, für Ermäßigungen keine Gebühr mehr zu erheben.)


  Ersatzsicherheiten für Bauspardarlehen

Statt durch Bestellung einer Grundschuld, d.h. der Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist, oder Abgabe einer Negativerklärung können Bauspardarlehen auch durch Ersatzsicherheiten abgesichert werden.

Hierzu zählen unter anderem:
selbstschuldnerische Bürgschaften von Kommunen oder Kreditinstituten zu 100 % (für Bürgschaften wird jedoch meist eine sog. Avalprovision berechnet. Diese beträgt meist 1 % der Darlehenssumme jährlich!)
Abtretung von Guthaben bei Kreditinstituten zu 100 %
Investmentzertifikate inländischer Kapitalanlagegesellschaften bis zu 60 % des Rücknahmepreises
Pfandrechte an bestimmten Wertpapieren

Zusätzliche beziehungsweise anderweitige Sicherheiten sind mit der jeweiligen Bausparkasse abzustimmen.


  Flexible Teilung

Sollten Sie eine Teilsumme aus dem Bausparvertrag benötigen, sollten Sie den Vertrag teilen (je nach Tarif ist auch eine flexible Teilung möglich). Diese bietet den Vorteil, dass bei gegebener Bewertungszahl die Teilbausparsumme unter Umständen sofort in die Zuteilung kommt.


  Gemeinschaftsvertrag

Gemeinschaftsverträge sind grundsätzlich Bausparverträge, die auf ein Ehepaar, eine Eigentümer- oder Erbengemeinschaft lauten.


  Grundschuld

Die Grundschuld ist ein Grundpfandrecht, mit dem ein Grundstück zur Sicherung eines Darlehens durch Eintragung im Grundbuch belastet wird. Die Grundschuld berechtigt den Darlehensgeber, das Grundstück über eine Zwangsvollstreckung zu veräußern.


  Höchstbetragsgemeinschaft

Die frühere steuerrechtliche Höchstbetragsgemeinschaft wird heute durch folgende Regelung ersetzt:
"Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben minderjährige Bausparer einen eigenen Anspruch auf Wohnungsbauprämie. Die Höchstbetragsgemeinschaft von zusammen veranlagten Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern entfällt damit."


  Hypothek

Eine Hypothek ist ein dingliches Recht an einem Grundstück oder einer Immobilie. Die Hypothek ist rechtlich nur verbindlich, wenn eine Auszahlung des beantragten Darlehens stattgefunden hat.


  Kontoauszug

Am Anfang eines jeden Kalenderjahres erhält der Bausparer von der Bausparkasse für jedes Bausparkonto einen Kontoauszug über das abgelaufene Jahr. Dieser gibt einen Überblick über den Stand des Bausparkontos und ermöglicht eine Kontrolle der eingezahlten Spar- und Tilgungsbeiträge.
Dem Kontoauszug ist auch die Bestätigung über die Anlage vermögenswirksamer Leistungen beigefügt. Damit kann die Arbeitnehmersparzulage beim Finanzamt beantragt werden. Der Wohnungsbauprämienantrag wird ebenfalls mit dem Kontoauszug versandt.


  Kündigung

Bei Kündigung des Bausparvertrages vor Ablauf der Bindungsfrist gehen alle staatlichen Sparförderungen (Wohnungsbauprämie, Arbeitnehmer-Sparzulage) verloren. Auch geht meist der Anspruch auf Vergütung der Abschlussgebühr verloren. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Gegen Zahlung einer Gebühr, dem so genannten Kündigungsdiskont, kann ihr Guthaben bereits innerhalb von 10 bis 14 Tagen ausgezahlt werden.

Besser ist es jedoch, den Vertrag - falls möglich - durch flexible Teilung zur Zuteilung zu bringen. 

Fragen Sie vor Kündigung bei uns an. Nutzen Sie hierzu unsere Kontaktseite.


  Mindestguthaben

Die Erreichung des Mindestguthabens (meist 40 oder 50 % der Bausparsumme) ist eine der Voraussetzungen zur Zuteilung (zur Zuteilungsreife) des Bausparvertrages. Die andere Voraussetzung ist das Erreichen der notwendigen Bewertungszahl.


  Negativerklärung

Das Konzept "Darlehen gegen Negativerklärung" greift in einem bestimmten Fall: Bauspardarlehen bis zu einem Betrag von 30000 € bzw. Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite bis 30000 € bedürfen keiner grundpfandrechtlichen Besicherung oder einer Sicherung durch Ersatzsicherheiten. Denn der Darlehensnehmer verpflichtet sich gegenüber der Bausparkasse, eine mögliche Sicherung durch Grundpfandrechte der Bausparkasse nicht durch eine Verpfändung oder Veräußerung des in Frage kommenden Grundstücks an Dritte zu verhindern.


  Regelbesparung

Der sogenannte Regelsparbeitrag wird in Promille der Bausparsumme gezeigt. Er ist so kalkuliert, dass der Bausparkunde nach einer angemessenen Sparzeit das erforderliche Mindestguthaben erreicht. Wird diese Sparrate unterschritten, wird die erforderliche Sparzeit verlängert. Die Regelbesparung beträgt bei den meisten Bausparkassen 5 Promille pro Monat der Bausparsumme. Bei Regelbesparung ist ein Bausparvertrag je nach Bausparkasse nach etwa 7 bis 8 Jahren zuteilungsreif.

Der Regelsparbeitrag ist eine Empfehlung der Bausparkassen, um ein günstiges Verhältnis zwischen Sparleistungen und Sparziel auf der einen sowie einer angemessenen Spardauer auf der anderen Seite zu erreichen.

Nach den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) wird ein monatlicher Regelsparbeitrag in vom Tausend der Bausparsumme festgelegt. Die regelmäßige Einzahlung dieses Regelsparbeitrages ist jedoch nicht zwingend; auch eine Besparung über höhere Beträge, bzw. jährliche Beiträge, ist zulässig. Anhand des Regelsparbeitrages hat also der Bausparer die Möglichkeit, sein Sparverhalten in Bezug auf die gewählte Bausparsumme und sein Sparziel abzustimmen.


  Risikolebensversicherung

Bei Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens schließt die Bausparkasse in der Regel auf ihren Namen für den Darlehensnehmer eine Risiko-Lebensversicherung ab. Dabei handelt es sich um eine Risiko-Lebensversicherung mit fallender Versicherungssumme. Die Versicherungssumme sinkt entsprechend der Tilgung der Darlehensschuld. Der Bausparer hat auch die Möglichkeit (je nach Gesellschaft), eine bestehende Risikolebensversicherung an die Bausparkasse abzutreten oder die von der Bausparkassen angebotene Risiko-Lebensversicherung zu widerrufen.


  Schnellspartarife

Mit diesen Tarifen werden Bauherren angesprochen, die in naher Zukunft Baugeld benötigen. Im Extremfall erfolgt die Einzahlung gleich zu Beginn in einer Summe. In der Regel sind die Tilgungsraten bei Schnellspartarifen höher. Die Liquiditätsbelastung ist insoweit höher als bei den normalen Tarifen.


  Sofortaufzahlung

Der Bausparvertrag wird sofort auf das notwendige Mindestguthaben aufgezahlt. Die schnellsten Bausparkassen teilen Bausparverträge bei Sofortaufzahlung bereits nach etwa 2 Jahren zu. Die Sofortaufzahlung ist somit die schnellste Möglichkeit an zinsgünstiges Baugeld zu gelangen.


 

  Sonderausgaben

Bis 1995 konnten Bausparbeiträge als Sonderausgaben innerhalb der Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Diese wirkte sich jedoch kaum steuerlich aus, da die Grenzen durch andere Vorsorgeaufwendungen wie Kranken- oder Rentenversicherung bereits erreicht waren. Deshalb hat man diese Möglichkeit ab 1996 abgeschafft und dafür die Wohnungsbauprämie erhöht.
Falls Sie doch meinen, Bausparbeiträge innerhalb der Sonderausgaben geltend gemacht zu haben, schauen Sie in Ihren alten Steuerunterlagen nach. Den tatsächlichen Steuervorteil wird wohl nur ein Steuerfachmann berechnen können.


  Sondertilgungen

Bei jeder Bausparkasse in beliebiger Höhe möglich.


  Tarif

Die Bausparkassen bieten unterschiedliche Bauspartarife an, die sich an den Bedürfnissen der Kunden orientieren.

Grundsätzlich kann man die Bauspartarife in folgende Varianten unterteilen:
Bauspartarife für Renditesparer
Bauspartarife für Optionssparer für Unschlüssige
Bauspartarife für Bau- oder Kaufwillige

Je nach Bausparkasse und Bauspartarif variieren hierbei die Guthaben- und Darlehenszinsen, die Mindestansparung und der Regelsparbeitrag. Einige Institute lassen auch Wechsel innerhalb der Tarifvarianten zu.


  Tarifwechsel

Je nach bei Abschluss des Bausparvertrages gewählter Bausparkasse und Tarifart ist ein Wechsel in eine andere Tarifvariante möglich. Durch Änderung der persönlichen Ziele oder sonstiger Gegebenheiten kann ein Wechsel in eine andere Tarifvariante sinnvoll sein, um beispielsweise in den Genuss einer höheren Guthabensverzinsung zu kommen oder um die monatliche Annuität (Zins- und Tilgungsleistung) zu verringern oder zu erhöhen. 


  Tilgungsbeginn

Der erste Tilgungsbeitrag ist in der Regel einen Monat nach Vollauszahlung des Bauspardarlehens fällig. Die Auszahlung des Darlehens kann auch in Teilbeträgen erfolgen. In diesem Fall ist der erste Tilgungsbeitrag spätestens 6 Monate nach Auszahlungsbeginn fällig.


  Tilgungsdauer

Darlehenslaufzeiten sind Mindestlaufzeiten. Durch das Ihnen von jeder Bausparkasse gewährte Sondertilgungsrecht kann jedes Bauspardarlehen in beliebiger Höhe getilgt werden. Dies kann erfolgen durch einen monatlichen Dauerauftrag oder durch diverse oder einmalige Einmalzahlungen.


  Übertragung

Nach § 15 AO kann an alle Verwandten und Verschwägerten ein Bausparvertrag übertragen werden, jedoch mit folgenden Ausnahmen:

an Ehegatten von Kindern von Geschwistern
an Ehegatten von Geschwistern der Eltern
an Kinder von Ehegatten von Geschwistern von Eltern (Vettern und Kusinen)
an Geschwister der Schwiegereltern (Onkel und Tanten der Ehegatten)
an Ehegatten von Geschwistern der Schwiegereltern
an Ehegatten von Geschwistern von Ehegatten (Schwippschwager)


  Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen sind sowohl tarifliche Leistungen, die der Arbeitgeber direkt auf einen Bausparvertrag (oder andere zulässige Anlageformen nach dem 5. VermBildG) einzahlt, als auch vermögenswirksam angelegte Teile des Arbeitslohns.

Die Anlage von vL wird bis zu einer jährlichen Sparleistung von 470 € unter bestimmten Voraussetzungen staatlich gefördert (siehe: Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie).


  Vertragsbeginn

Vertragsbeginn ist der Eingang des Antrages bei der Bausparkasse. Bei einer Zahlung vor Vertragsbeginn kommt der Vertrag mit der Gutschrift der Zahlung bei der Bausparkasse zustande.
Der Vertragsabschluß wird schriftlich durch die Bausparkasse bestätigt.


  Verwendungszweck

Während über das Bausparguthaben nach dem Ablauf der Bindungsfrist frei verfügt werden kann, darf das Bauspardarlehen (gem. § 1 Bausparkassengesetz) nur für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen verwendet werden.


  Verwendungsbestätigung

Bei Zuteilung des Bausparvertrages durch die Bausparkasse und Zuteilungsannahme durch Sie, muss Ihnen ein Mitarbeiter der jeweiligen Bausparkasse die wohnwirtschaftliche Verwendung bestätigen. Ohne Verwendungsbestätigung geht Ihnen die staatliche Förderung verloren. Auch ist eine Auszahlung des Bauspardarlehens nicht möglich.


  Vorausdarlehen

Vorausdarlehen reichen die Bausparkassen auf nicht zugeteilte Bausparverträge aus, die das vertragliche Mindestsparguthaben noch nicht erreicht haben.

Das Vorausdarlehen ist tilgungsfrei und wird erst durch einen - mit vorgegebenen monatlichen Raten anzusparenden - Bausparvertrag bei dessen Zuteilung abgelöst.

Das Vorausdarlehen wird i.d.R. über die Bestellung einer Grundschuld abgesichert.


  Wahltarife

Die Wahl- oder Optionstarife bieten dem Sparer auch nach Vertragsabschluss, d.h. bis zur Zuteilung, die Möglichkeit den Tarif zu wechseln. Wichtig ist hierbei die Wahl der Zins- und Tilgungshöhe. So kann sich der Kunde bei der Zinsoption später für einen höheren Sparzins entscheiden, wenn zum Beispiel die eigenen Bauabsichten verschoben oder aufgehoben werden. Umgekehrt hat der Sparer die Möglichkeit, nachträglich einen niedrigeren Spar- und Darlehenszins zu wählen.


  Wohnungsbauprämie

Mit der Wohnungsbauprämie fördert der Staat grundsätzlich das Bausparen mit dem Ziel des späteren Erwerbes von Wohneigentum.

Die jährliche Mindesteinzahlung zur Beantragung der Wohnungsbauprämie beträgt 50 EURO.


Bis Ende 2020:
Ein Anrecht auf Wohnungsbauprämie haben alle Bausparer, deren zu versteuerndes Einkommen 26.600 € (ledig) bzw. 51.200 € (verheiratet) nicht überschreitet.

Ab Januar 2021:
Ein Anrecht auf Wohnungsbauprämie haben alle Bausparer, deren zu versteuerndes Einkommen 35.000 € (ledig) bzw. 70.000 € (verheiratet) nicht überschreitet.

Bis Ende 2020:
Maximal gefördert werden jährliche Einzahlungen in Höhe von 512 € (bei Ledigen) bzw. 1.024 € (bei Verheirateten).

Ab Januar 2021:
Maximal gefördert werden jährliche Einzahlungen in Höhe von 700 € (bei Ledigen) bzw. 1.400 € (bei Verheirateten).

Seit dem 1. Januar 1996 gilt diese Prämienberechtigung bereits ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

Die Wohnungsbauprämie beträgt bis 2020 8,8 % und ab 2021 10 % dieser Einzahlungen. Prämienberechtigt sind alle eigenen Einzahlungen eines Bausparers, die nicht vermögenswirksame Leistungen (VL) sind sowie die Guthabenzinsen.

Achtung! Ausnahme:
Sollte auf vermögenswirksame Leistungen keine Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt werden und die oben genannten Einkommensgrenzen zutreffen, dann sind sogar die VL-Einzahlungen auf einen Bausparvertrag wohnungsbauprämienberechtigt.


  Zinsabschlagssteuer (Abgeltungsteuer)

Die Guthabenzinsen sind einkommenssteuerpflichtig und unterliegen somit auch der
Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

Es ist deshalb für den Kunden wichtig, der Bausparkasse einen ausreichenden Freistellungsauftrag zu geben.

Auch wenn er seine Sparerfreibeträge (Sparerpauschbeträge) von 801 € (bei Ledigen) bzw. 1.602 € (bei Verheirateten) noch nicht ausgeschöpft hat, ist ein solcher Antrag Voraussetzung dafür, dass die Bausparkasse von der Abführung der Abgeltungsteuer befreit wird.

Ab 01.01.2023 beträgt der Sparerfreibetrag (Sparerpauschbetrag) 1000 € für Ledige bzw. 2000 € für Verheiratete.

  Zusammenlegung

Zusammenlegungen von Bausparverträgen sind in der Regel nur bei gleichem Vertragsinhaber (bzw. Ehegatten) und innerhalb des gleichen Tarifes möglich.

Hierbei werden die einzelnen Bausparsummen zu einer neuen Summe und die Sparguthaben zu einem neuen, gesamten Bausparguthaben addiert.

Die neue Bewertungszahl errechnet sich als gewogener Mittelwert aus den bisher erreichten Bewertungszahlen der Einzelverträge.

Bei einer Zusammenlegung erhebt die Bausparkasse eine Gebühr - nach der Zusammenlegung wird nur noch für den verbleibenden Vertrag die Kontogebühr erhoben. (Viele Bausparkassen gehen erfreulicherweise dazu über, bei Zusammenlegungen keine Gebühr mehr zu erheben.)


  Zuteilung

Mit der Zuteilung stellt die Bausparkasse Ihnen Ihr Bausparguthaben und das in der Regel summengleiche, zinsgünstige Bauspardarlehen bereit.


  Zuteilungsvoraussetzungen

Bevor das Zuteilungsverfahren in Gang gesetzt wird, d.h. bevor ein Bausparvertrag ausgezahlt wird, muss jeder Bausparvertrag bestimmte Zuteilungsvoraussetzungen erfüllen.

Es sind dies:

das Mindestsparguthaben muss angespart sein.
die Mindestlaufzeit muss erfüllt sein.
die erforderliche Bewertungszahl ist erreicht.


  Zuteilungsannahmeerklärung

Die meisten Bausparkassen informieren Sie über die Zuteilungsreife Ihres Bausparvertrages. Sie erhalten das Formular "Zuteilungsannahmeerklärung" zugeschickt. Wenn Sie die Auszahlung des Guthabens und/oder des Darlehens wünschen, müssen Sie dieses Ausfüllen, unterschreiben und an die Bausparkasse zurücksenden. Die Auszahlung erfolgt dann meist innerhalb der nächsten 3 bis 4 Monate.

Wir unterstützen Sie beim Ausfüllen der "Zuteilungsannahmeerklärung". Nutzen Sie hierzu unsere Kontaktseite.


  Zwischenfinanzierung

Der Vertrag ist noch nicht zuteilungsreif, der Kunde möchte aber finanzieren. Es ist der Betrag zu finanzieren, der bei einem angesparten Vertrag zur Überbrückung der verbleibenden Wartezeit bis zur Zuteilungsreife fehlt.
Der Zwischenkredit dient also dem Bausparer, der bereits das tarifliche Mindestsparguthaben angespart hat und nun die Zeit bis zur Zuteilung des Vertrages überbrücken möchte.