Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB)
Sie sind die
Rechtsgrundlage für Bausparverträge und
werden Inhalt jedes einzelnen Vertrags. Die
ABB enthalten vor allem Bestimmungen über:
Abschluss des Bausparvertrags
(Vertragszweck, Bausparsumme,
Abschlussgebühr)
Bausparguthaben (Einzahlungen, Verzinsung)
Änderungen des Bausparvertrags (Erhöhung,
Ermäßigung, Teilung, Kündigung)
Zuteilung (Zuteilungsvoraussetzungen)
Bauspardarlehen (Verzinsung und Tilgung,
Darlehensabsicherung usw.)
Annahmeurkunde
Die
Annahmeurkunde ist die Vertragsbestätigung
durch die Bausparkasse. Der Bausparvertrag
kommt mit der Antragsannahme durch die
Bausparkasse zustande. Auf der Annahmeurkunde
werden alle relevanten Vertragsdaten, wie z.B.
Tarifvariante mit Verzinsung, Bausparsumme,
Regelsparbeitrag und Vertragsbeginn
festgehalten.
Auszahlung
Die
Bausparsumme erhalten Sie mit der Zuteilung,
d.h. die Bausparkasse stellt dem Bausparer
sein Bausparguthaben und das zinsgünstige
Bauspardarlehen bereit. Danach kann der
Bausparer über das Bausparguthaben verfügen.
Vor Ablauf der Bindungsfristen muss ein
Verwendungsnachweis für das Guthaben
vorliegen. Das Bauspardarlehen darf nur für
wohnungswirtschaftliche Zwecke ausgezahlt
werden. Die Auszahlung erfolgt, wenn die
Darlehensvoraussetzungen erfüllt sind,
insbesondere bei Vorlage des unterschriebenen
Darlehensvertrages und der vereinbarten
Sicherheiten.
Abschlussgebühr
Mit
Abschluss des Bausparvertrags wird eine
Abschlussgebühr fällig. Sie variiert je nach
Tarif und Bausparkasse und wird in Prozent der
Bausparsumme berechnet. Die Abschlussgebühr
kann sofort in einem Betrag eingezahlt oder
mit den ersten Sparzahlungen sukzessiv
verrechnet werden.
Die Zahlung der Abschlussgebühr ist
prämienbegünstigt. Prämienbegünstigt
heißt: Der Staat belohnt Sparer dafür, dass
eine Sparleistung für den Erwerb oder
Schaffung von Wohneigentum erbracht wird.
Diese sogenannte Prämie ist von bestimmten
Faktoren abhängig. Sie kann unter Umständen
auch unter den Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
steuerlich geltend gemacht werden.
Bei einem Darlehensverzicht, (wenn Sie
beispielsweise Ihre Vermögenswirksamen
Leistungen (vL) als Bausparvertrag anlegen und
sich das angesparte Kapital auszahlen lassen),
wird - je nach Bausparkasse - die
Abschlussgebühr ganz oder teilweise
zurückerstattet bzw. dem Bausparer ein Bonus
gutgeschrieben.
Arbeitnehmer-Sparzulage
Die
Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine
Prämienleistung des Staates auf die Anlage
der vermögenswirksamen Leistungen (vL). Sie
beträgt je nach Anlageform 9 - 18 % der
vL-Anlage und wird Arbeitnehmern gewährt,
deren zu versteuerndes Einkommen im
Kalenderjahr der vL-Zahlung 40.000 € (ledig)
bzw. 80.000 € (verheiratet) nicht
übersteigt.
Die ANSZ beträgt 9 % auf maximal 470 € bei
Anlage auf einen Bausparvertrag und
zusätzlich 18 bis 22 % auf maximal 400 €
bei Anlage in Beteiligungen. Dabei gilt die 22%ige Förderung nur für Arbeitnehmer in den
neuen Bundesländern und ist bis zum Jahre
2004 befristet.
Die Auszahlung erfolgt gewöhnlich nach Ablauf
der Bindungsfrist von 7 Jahren oder bei
prämienunschädlichen Ausnahmeregelungen
(siehe: Bindungsfristen) durch das Finanzamt.
Falls vor Ablauf dieser Frist ohne
wohnungswirtschaftlichen Zweck über den
Bausparvertrag verfügt wird, geht der
Anspruch auf diese Förderung verloren.
siehe
auch unter Bausparförderung.
Auszahlung
siehe
Zuteilung.
BaFin
Abkürzung
für die "Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungs-Aufsicht". Die
BAFin ist dem Bundesministerium der Finanzen
unterstellt. Sie ist die staatliche Behörde,
die die privaten Versicherungsunternehmen
beaufsichtigt. Bundeseinheitliche,
staatliche Aufsichtsbehörde für die privaten
Versicherungsunternehmen. Sitz ist Bonn. Die
BAFin erteilt die Erlaubnis zum
Geschäftsbetrieb und überwacht diesen. Ziel
der staatlichen Aufsicht ist, zu
gewährleisten, dass die
Versicherungsunternehmen ihre
Leistungsversprechen gegenüber den
Versicherten einhalten. Die Aufsicht erstreckt
sich daher in erster Linie auf eine ständige
Überprüfung der finanziellen Situation der
Versicherungsunternehmen.
Die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungs-Aufsicht verfolgt im
Wesentlichen drei Aufsichtsziele:
Übergeordnetes Ziel ist es, die
Funktionsfähigkeit des gesamten Finanzsektors
in Deutschland sicherstellen. Hieraus lassen
sich zwei weitere Ziele ableiten: Zum einen
die Solvenzsicherung bei Banken,
Finanzdienstleistungsinstituten und
Versicherungsunternehmen, die in der
Vergangenheit vor allem vom
BAKred und BAV wahrgenommen wurde, zum anderen
der Schutz der Kunden und Anleger.
Kunden des Finanzdienstleistungssektors, also
Kunden von Versicherungen, Banken etc.,
können sich bei Problemen mit einem unter der
Aufsicht stehenden Unternehmen direkt an die
Bundesanstalt wenden.
Bausparbeiträge
Die Bausparbeiträge können regelmäßige
monatliche oder unregelmäßige Zahlungen
sein.
Bausparsumme
Der
Bausparvertrag lautet über eine bestimmte
Bausparsumme. Die Bausparsumme umfasst zum
einen das anzusammelnde Bausparguthaben
inklusive der Zinsgutschriften und zum anderen
das Bauspardarlehen. Die vereinbarte
Bausparsumme kann später nach Abschluss des
Bausparvertrages durch Erhöhung,
Ermäßigung, Teilbausparsummenbildung,
anteilige Teilung oder durch Zusammenlegung
verändert werden.
Bausparförderung
Bausparförderung.
Bausparguthaben
Das Bausparguthaben setzt sich aus
regelmäßigen Sparbeiträgen,
Sonderzahlungen, gutgeschriebenen Zinsen und
vermögenswirksamen Leistungen zusammen.
Die Einzahlungen auf das Bausparguthaben
werden bei den meisten Bausparkassen taggenau
verzinst. Die Zinsgutschrift erfolgt in der
Regel am Jahresende.
Bausparprinzip
Angenommen,
zehn Bauinteressenten wollen Wohneigentum zum
Preis von jeweils 50.000 € erwerben, haben
aber noch kein Eigenkapital. Wenn jeder von
ihnen ein Zehntel des erforderlichen
Finanzierungsaufwands im Jahr
zusammenbrächte, hätte er erst nach zehn
Jahren genügend Kapital gespart.
Tun sich die zehn Bauwilligen jetzt aber
zusammen, sinkt die Wartezeit für sie auf
durchschnittlich fünfeinhalb Jahre. Denn
schon nach dem ersten Jahr ist genügend Geld
für den ersten Interessenten vorhanden.
Er nimmt seine 5.000 € und leiht sich bei
den anderen weitere 45.000 €. Im zweiten
Jahr zahlen die übrigen neun Interessenten
ihre Sparbeiträge von insgesamt 45.000 €
ein, der erste Häuslebauer zahlt 5.000 €
Tilgung - macht zusammen wieder 50.000 €.
So kann am Ende des zweiten Jahres bereits der
nächste aus dem Kollektiv seine Immobilie
kaufen oder bauen. Kommen neue Bauwillige
hinzu, verkürzen sie die Wartezeiten der
ersten zehn Bauwilligen, weil sie den Topf
zusätzlich mit ihren Mitteln auffüllen.
Dieses Prinzip wurde erstmals 1775 in England
in der sogenannten "Building
Society" angewandt. Pastor Friedrich von
Bodelschwingh gründete 1885 die erste
Bausparkasse in Deutschland.
Bauspardarlehen
Das Bauspardarlehen ist ein in der Regel
unkündbares zinsgünstiges Darlehen.
Bauspardarlehen dürfen nur für
wohnungswirtschaftliche Zwecke verwendet
werden. Der Bausparer hat monatlich einen
gleichbleibenden Tilgungsbeitrag zu zahlen.
Die Verzinsung des Bauspardarlehens erfolgt
bei den meisten Bausparkassen taggenau.
Bausparen
Bausparen ist staatlich gefördertes
Zwecksparen.
Der Bausparer sammelt zuerst ein Guthaben an,
über das er bei der Zuteilung des Vertrages
frei verfügen oder zusammen mit dem
Bauspardarlehen für eine
wohnungswirtschaftliche Maßnahme einsetzen
kann.
Beleihungsgrenze
Das
Bauspardarlehen darf zusammen mit vor-
und/oder gleichrangigen Belastungen 80 % des
von der Bausparkasse festgesetzten
Beleihungswertes nicht übersteigen.
Beleihungswert
Maßgebend
für die Beleihbarkeit eines Objektes ist
nicht der Marktwert, sondern der
Beleihungswert.
Dieser Wert wird nach den
Beleihungsgrundsätzen der jeweiligen
Bausparkasse festgesetzt und liegt in der
Regel unter dem Marktwert und unter der
Investitionssumme.
Für die Ermittlung/Festsetzung des
Beleihungswertes bedienen sich die
Bausparkassen anerkannter Bewertungsverfahren
(z. B. Sach- oder Ertragswertverfahren).
Bewertungsstichtag
Die
Bausparkassen haben bis zu 12
Bewertungsstichtage im Jahr. An diesen
Stichtagen werden für alle Verträge die
Bewertungszahlen errechnet und die zur
Zuteilung anstehenden Bausparverträge
ermittelt.
Bewertungszahl
Kennziffer
für die "Qualität" des Vertrages.
Die Zuteilung erfolgt nach einem
"Gerechtigkeitsschlüssel", der
Bewertungszahl. Je mehr und je länger Sie
einer Bausparkasse Spargelder zur Verfügung
stellen, desto mehr Darlehen erhalten Sie oder
umso früher kommt dieses zur Auszahlung. Der
Bausparvertrag gilt als zuteilungsreif, wenn
der Sparer die geforderte Zielbewertungszahl
erreicht hat.
Bewertungszahlberechnung
Die
Berechnungsformel für die Bewertungszahl am
Bewertungsstichtag ist von Bausparkasse zu
Bausparkasse unterschiedlich. Aus diesem
Grunde sind auch die Bewertungszahlen der
einzelnen Bausparkassen nicht direkt
miteinander vergleichbar.
Bindungsfrist
Beträgt
7 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist ab
Vertragsbeginn kann das Guthaben auch für
nichtwohnwirtschaftliche Zwecke verwendet
werden. Eine Verwendungsbestätigung für den
Erhalt der Wohnungsbauprämie ist jedoch seit dem
01.01.2009 nötig. Wer beim Abschluss des
Bausparvertrages das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, erhält nach Ablauf einer
siebenjährigen Bindungsfrist die
Wohnungsbauprämie auch für
Verwendung zu nicht
wohnwirtschaftlichen Zwecken. Diese
Regelung kann nur einmalig im Leben für einen
Bausparvertrag in Anspruch genommen werden.
Bei nicht wohnwirtschaftlicher Verwendung ist
die Förderung auf die letzten sieben Jahre
begrenzt. Eine vorzeitige Auszahlung ohne Prämiennachteile
ist in folgenden Ausnahmefällen
möglich:
bei Tod des Bausparers bzw. des Ehegatten
bei völliger Erwerbsunfähigkeit des
Bausparers bzw. des Ehegatten ( 95% Minderung
der Erwerbsfähigkeit)
bei ununterbrochener Arbeitslosigkeit des
Bausparers von mehr als 12 Monaten
bei der Rückkehr von Nicht-EU-Ausländern auf
Dauer in ihr Heimatland
Darlehensabsicherung
Das Bauspardarlehen ist grundsätzlich
durch Bestellung von Hypotheken oder
Grundschulden an einem inländischen
Pfandobjekt abzusichern. Dabei ist eine
Absicherung an 2. Rangstelle in der Abt. III
des Grundbuchs - hier geht es um die
zweitrangige Priorität des Anspruchs eines
Gläubigers - ausreichend.
Eine dingliche Besicherung ist nicht
erforderlich bei:
Darlehen gegen Verpflichtungserklärung,
Blankodarlehen:
Dies sind Darlehen bis zu 50.000 €, bei
denen statt der grundbuchrechtlichen Sicherung
eine sogenannte Negativerklärung im
Darlehensvertrag erforderlich ist. Das heißt,
dass Sie in diesem Fall zusichern müssen,
dass Sie Ihr Objekt nur mit der Zustimmung der
Bausparkasse erneut beleihen oder veräußern.
Falls Sie Ihr Darlehen weder
grundbuchrechtlich absichern, noch eine
Negativerklärung abgeben können, haben Sie
auch die Möglichkeit, Ihr Darlehen mit
Ersatzsicherheiten zu unterlegen.
Darlehensantrag
Vor
Auszahlung des Darlehens können Sie (falls
gewünscht) das Bauspardarlehen mit einem
Darlehensantrag beantragen.
Wir unterstützen
Sie bei der Darlehensbeantragung. Nutzen Sie
hierzu unsere Kontaktseite.
Darlehensgebühr
Bei Voll- oder Teilauszahlung des
Bauspardarlehens berechnen die Bausparkassen
eine Darlehensgebühr. (Viele Bausparkassen
gehen erfreulicherweise dazu über, keine
Darlehensgebühr mehr zu erheben.) Diese
Gebühr wird zum Bauspardarlehen
hinzugerechnet und mitverzinst.
Darlehenshöhe
Die
Höhe des zinsgünstigen Bauspardarlehens
ergibt sich in der Regel aus der Differenz
zwischen der Bausparsumme und dem jeweiligen
Sparguthaben. Bei Übersparung, d.h. bei
Weitereinzahlung über die Ansparleistung
hinaus, kann es passieren, dass hierdurch
unnötigerweise das rechnerische
Bauspardarlehen reduziert wird.
Darlehensverzinsung
Durch Ihre Sparleistung erwerben Sie
Anspruch auf ein besonders zinsgünstiges
Darlehen, dessen Zinssatz für die gesamte
Laufzeit konstant ist.
Der Zinssatz des Bauspardarlehens ist vom
gewählten Tarif abhängig.
Disagio
Bei Wahl eines Bauspardarlehens mit Disagio
wird das Darlehen nicht zu 100 % ausbezahlt,
sondern meist 90- bis 95prozentig. Die
Inanspruchnahme eines Disagios reduziert den
nominalen Darlehenszinssatz. Allerdings
müssen Sie das Darlehen zu 100 %
zurückzahlen.
Unter gewissen Voraussetzungen kann ein
Disagio bei vermieteten Immobilien in den
Werbungskosten steuerlich geltend gemacht
werden, was jedoch für private Häuslebauer
wenig Sinn macht.
Effektiver
Jahreszins
Nach der Preisangabenverordnung
(PAngV) ist
die jährliche Gesamtkostenbelastung in einem
%-Satz des Kredits anzugeben und bei
Bausparkassen als "effektiver Jahreszins
ab Zuteilung" zu bezeichnen. In diese
Berechnung werden u. a. Nominalzins, Laufzeit,
Darlehensgebühr und anteilige
Abschlussgebühr einbezogen.
Erhöhung
Jeder
Bausparvertrag kann erhöht werden, wenn die
ursprünglich gewählte Bausparsumme zu
niedrig gewählt wurde. Hier empfiehlt sich
eine bewertungszahloptimierte Erhöhung, d. h.
der Vertrag wird in dem Maße erhöht, dass
dieser zum gewünschten Zeitpunkt
zuteilungsreif ist. Vor allem bei länger
laufenden Verträgen mit relativ hoher
Bewertungszahl ergeben sich teilweise
beträchtliche Erhöhungsmöglichkeiten, was
gleichbedeutend mit einem anzustrebenden
maximalen Darlehensanspruch ist.
Lassen Sie sich Ihren maximalen
Darlehensanspruch von uns berechnen und
verschenken Sie keine Mark zinsgünstiges
Baugeld. Nutzen Sie
hierzu unsere Kontaktseite.
Ermäßigung
Auf Ihren Wunsch kann die Bausparsumme
ermäßigt werden. Die Bewertungszahl wird der
ermäßigten Bausparsumme angepasst. Die neue
Bausparsumme darf nicht geringer sein, als das
bereits angesparte Bausparguthaben. Für
Ermäßigungen wird von der Bausparkasse eine
Gebühr erhoben. (Viele Bausparkassen gehen
erfreulicherweise dazu über, für
Ermäßigungen keine Gebühr mehr zu erheben.)
Ersatzsicherheiten
für Bauspardarlehen
Statt durch Bestellung einer Grundschuld,
d.h. der Belastung eines Grundstücks in der
Weise, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten
sie erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem
Grundstück zu zahlen ist, oder Abgabe einer
Negativerklärung können Bauspardarlehen auch
durch Ersatzsicherheiten abgesichert werden.
Hierzu zählen unter anderem:
selbstschuldnerische Bürgschaften von
Kommunen oder Kreditinstituten zu 100 % (für
Bürgschaften wird jedoch meist eine sog.
Avalprovision berechnet. Diese beträgt meist
1 % der Darlehenssumme jährlich!)
Abtretung von Guthaben bei Kreditinstituten
zu 100 %
Investmentzertifikate inländischer
Kapitalanlagegesellschaften bis zu 60 % des
Rücknahmepreises
Pfandrechte an bestimmten Wertpapieren
Zusätzliche beziehungsweise anderweitige
Sicherheiten sind mit der jeweiligen
Bausparkasse abzustimmen.
Flexible Teilung
Sollten
Sie eine Teilsumme aus dem Bausparvertrag
benötigen, sollten Sie den Vertrag teilen (je
nach Tarif ist auch eine flexible Teilung
möglich). Diese bietet den Vorteil, dass bei
gegebener Bewertungszahl die Teilbausparsumme
unter Umständen sofort in die Zuteilung
kommt.
Gemeinschaftsvertrag
Gemeinschaftsverträge sind grundsätzlich
Bausparverträge, die auf ein Ehepaar, eine
Eigentümer- oder Erbengemeinschaft lauten.
Grundschuld
Die Grundschuld ist ein Grundpfandrecht,
mit dem ein Grundstück zur Sicherung eines
Darlehens durch Eintragung im Grundbuch
belastet wird. Die Grundschuld berechtigt den
Darlehensgeber, das Grundstück über eine
Zwangsvollstreckung zu veräußern.
Höchstbetragsgemeinschaft
Die frühere steuerrechtliche
Höchstbetragsgemeinschaft wird heute durch
folgende Regelung ersetzt:
"Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr
haben minderjährige Bausparer einen eigenen
Anspruch auf Wohnungsbauprämie. Die
Höchstbetragsgemeinschaft von zusammen
veranlagten Ehegatten und ihren
minderjährigen Kindern entfällt damit."
Hypothek
Eine Hypothek ist ein dingliches Recht an
einem Grundstück oder einer Immobilie. Die
Hypothek ist rechtlich nur verbindlich, wenn
eine Auszahlung des beantragten Darlehens
stattgefunden hat.
Kontoauszug
Am Anfang eines jeden Kalenderjahres
erhält der Bausparer von der Bausparkasse
für jedes Bausparkonto einen Kontoauszug
über das abgelaufene Jahr. Dieser gibt einen
Überblick über den Stand des Bausparkontos
und ermöglicht eine Kontrolle der
eingezahlten Spar- und Tilgungsbeiträge.
Dem Kontoauszug ist auch die Bestätigung
über die Anlage vermögenswirksamer
Leistungen beigefügt. Damit kann die
Arbeitnehmersparzulage beim Finanzamt
beantragt werden. Der
Wohnungsbauprämienantrag wird ebenfalls mit
dem Kontoauszug versandt.
Kündigung
Bei
Kündigung des Bausparvertrages vor Ablauf der
Bindungsfrist gehen alle staatlichen
Sparförderungen (Wohnungsbauprämie,
Arbeitnehmer-Sparzulage) verloren. Auch geht
meist der Anspruch auf Vergütung der
Abschlussgebühr verloren. Die
Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Gegen
Zahlung einer Gebühr, dem so genannten Kündigungsdiskont,
kann ihr Guthaben bereits innerhalb von 10 bis
14 Tagen ausgezahlt werden.
Besser ist es jedoch, den Vertrag - falls möglich - durch flexible Teilung zur Zuteilung zu bringen.
Fragen Sie vor Kündigung bei uns an. Nutzen Sie
hierzu unsere Kontaktseite.
Mindestguthaben
Die
Erreichung des Mindestguthabens (meist 40 oder
50 % der Bausparsumme) ist eine der
Voraussetzungen zur Zuteilung (zur
Zuteilungsreife) des Bausparvertrages. Die
andere Voraussetzung ist das Erreichen der
notwendigen Bewertungszahl.
Negativerklärung
Das Konzept "Darlehen gegen
Negativerklärung" greift in einem
bestimmten Fall: Bauspardarlehen bis zu einem
Betrag von 30000 € bzw. Vorfinanzierungs-
und Zwischenkredite bis 30000 € bedürfen keiner
grundpfandrechtlichen Besicherung oder einer
Sicherung durch Ersatzsicherheiten. Denn der
Darlehensnehmer verpflichtet sich gegenüber
der Bausparkasse, eine mögliche Sicherung
durch Grundpfandrechte der Bausparkasse nicht
durch eine Verpfändung oder Veräußerung des
in Frage kommenden Grundstücks an Dritte zu
verhindern.
Regelbesparung
Der
sogenannte Regelsparbeitrag wird in Promille
der Bausparsumme gezeigt. Er ist so
kalkuliert, dass der Bausparkunde nach einer
angemessenen Sparzeit das erforderliche
Mindestguthaben erreicht. Wird diese Sparrate
unterschritten, wird die erforderliche
Sparzeit verlängert. Die
Regelbesparung beträgt bei den meisten
Bausparkassen 5 Promille pro Monat der
Bausparsumme. Bei Regelbesparung ist ein Bausparvertrag je nach
Bausparkasse nach etwa 7 bis 8 Jahren
zuteilungsreif.
Der
Regelsparbeitrag ist eine Empfehlung der
Bausparkassen, um ein günstiges Verhältnis
zwischen Sparleistungen und Sparziel auf der
einen sowie einer angemessenen Spardauer auf
der anderen Seite zu erreichen.
Nach den Allgemeinen Bedingungen für
Bausparverträge (ABB) wird ein monatlicher
Regelsparbeitrag in vom Tausend der
Bausparsumme festgelegt. Die regelmäßige
Einzahlung dieses Regelsparbeitrages ist
jedoch nicht zwingend; auch eine Besparung
über höhere Beträge, bzw. jährliche
Beiträge, ist zulässig. Anhand des
Regelsparbeitrages hat also der Bausparer die
Möglichkeit, sein Sparverhalten in Bezug auf
die gewählte Bausparsumme und sein Sparziel
abzustimmen.
Risikolebensversicherung
Bei Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens
schließt die Bausparkasse in der Regel auf
ihren Namen für den Darlehensnehmer eine
Risiko-Lebensversicherung ab. Dabei handelt es
sich um eine Risiko-Lebensversicherung mit
fallender Versicherungssumme. Die
Versicherungssumme sinkt entsprechend der
Tilgung der Darlehensschuld. Der Bausparer hat
auch die Möglichkeit (je nach Gesellschaft), eine bestehende Risikolebensversicherung an
die Bausparkasse abzutreten oder die von der
Bausparkassen angebotene
Risiko-Lebensversicherung zu
widerrufen.
Schnellspartarife
Mit
diesen Tarifen werden Bauherren angesprochen,
die in naher Zukunft Baugeld benötigen. Im
Extremfall erfolgt die Einzahlung gleich zu
Beginn in einer Summe. In der Regel sind die
Tilgungsraten bei Schnellspartarifen höher.
Die Liquiditätsbelastung ist insoweit höher
als bei den normalen Tarifen.
Sofortaufzahlung
Der
Bausparvertrag wird sofort auf das notwendige
Mindestguthaben aufgezahlt. Die schnellsten
Bausparkassen teilen Bausparverträge bei
Sofortaufzahlung bereits nach etwa 2 Jahren
zu. Die Sofortaufzahlung ist somit die
schnellste Möglichkeit an zinsgünstiges
Baugeld zu gelangen.
Sonderausgaben
Bis
1995 konnten Bausparbeiträge als Sonderausgaben innerhalb der
Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Diese wirkte sich jedoch
kaum steuerlich aus, da die Grenzen durch andere
Vorsorgeaufwendungen wie Kranken- oder Rentenversicherung
bereits erreicht waren. Deshalb hat man diese Möglichkeit ab
1996 abgeschafft und dafür die Wohnungsbauprämie erhöht.
Falls Sie doch meinen, Bausparbeiträge innerhalb der
Sonderausgaben geltend gemacht zu haben, schauen Sie in Ihren
alten Steuerunterlagen nach. Den tatsächlichen Steuervorteil
wird wohl nur ein Steuerfachmann berechnen können.
Sondertilgungen
Bei
jeder Bausparkasse in beliebiger Höhe
möglich.
Tarif
Die
Bausparkassen bieten unterschiedliche
Bauspartarife an, die sich an den
Bedürfnissen der Kunden orientieren.
Grundsätzlich kann man die Bauspartarife in
folgende Varianten unterteilen:
Bauspartarife für Renditesparer
Bauspartarife für Optionssparer für
Unschlüssige
Bauspartarife für Bau- oder Kaufwillige
Je nach Bausparkasse und Bauspartarif
variieren hierbei die Guthaben- und
Darlehenszinsen, die Mindestansparung und der
Regelsparbeitrag. Einige Institute lassen auch
Wechsel innerhalb der Tarifvarianten zu.
Tarifwechsel
Je
nach bei Abschluss des Bausparvertrages
gewählter Bausparkasse und Tarifart ist ein
Wechsel in eine andere Tarifvariante möglich.
Durch Änderung der persönlichen Ziele oder
sonstiger Gegebenheiten kann ein Wechsel in
eine andere Tarifvariante sinnvoll sein, um
beispielsweise in den Genuss einer höheren
Guthabensverzinsung zu kommen oder um die
monatliche Annuität (Zins- und
Tilgungsleistung) zu verringern oder zu
erhöhen.
Tilgungsbeginn
Der
erste Tilgungsbeitrag ist in der Regel einen
Monat nach Vollauszahlung des Bauspardarlehens
fällig. Die Auszahlung des Darlehens kann
auch in Teilbeträgen erfolgen. In diesem Fall
ist der erste Tilgungsbeitrag spätestens 6
Monate nach Auszahlungsbeginn fällig.
Tilgungsdauer
Darlehenslaufzeiten sind Mindestlaufzeiten. Durch das
Ihnen von jeder Bausparkasse gewährte Sondertilgungsrecht kann
jedes Bauspardarlehen in beliebiger Höhe getilgt werden. Dies
kann erfolgen durch einen monatlichen Dauerauftrag oder durch
diverse oder einmalige Einmalzahlungen.
Übertragung
Nach
§ 15 AO kann an
alle Verwandten und Verschwägerten ein Bausparvertrag
übertragen werden, jedoch mit folgenden Ausnahmen:
an Ehegatten von Kindern von Geschwistern
an Ehegatten von Geschwistern der Eltern
an Kinder von Ehegatten von Geschwistern von Eltern (Vettern und
Kusinen)
an Geschwister der Schwiegereltern (Onkel und Tanten der
Ehegatten)
an Ehegatten von Geschwistern der Schwiegereltern
an Ehegatten von Geschwistern von Ehegatten (Schwippschwager)
Vermögenswirksame
Leistungen
Vermögenswirksame Leistungen sind sowohl
tarifliche Leistungen, die der Arbeitgeber
direkt auf einen Bausparvertrag (oder andere
zulässige Anlageformen nach dem 5. VermBildG)
einzahlt, als auch vermögenswirksam angelegte
Teile des Arbeitslohns.
Die Anlage von vL wird bis zu einer
jährlichen Sparleistung von 470 € unter
bestimmten Voraussetzungen staatlich
gefördert (siehe: Arbeitnehmer-Sparzulage und
Wohnungsbauprämie).
Vertragsbeginn
Vertragsbeginn
ist der Eingang des Antrages bei der
Bausparkasse. Bei einer Zahlung vor
Vertragsbeginn kommt der Vertrag mit der
Gutschrift der Zahlung bei der Bausparkasse
zustande.
Der Vertragsabschluß wird schriftlich durch
die Bausparkasse bestätigt.
Verwendungszweck
Während über das Bausparguthaben nach dem
Ablauf der Bindungsfrist frei verfügt werden
kann, darf das Bauspardarlehen (gem. § 1
Bausparkassengesetz) nur für
wohnungswirtschaftliche Maßnahmen verwendet
werden.
Verwendungsbestätigung
Bei
Zuteilung des Bausparvertrages durch die
Bausparkasse und Zuteilungsannahme durch Sie,
muss Ihnen ein Mitarbeiter der jeweiligen
Bausparkasse die wohnwirtschaftliche
Verwendung bestätigen. Ohne
Verwendungsbestätigung geht Ihnen die
staatliche Förderung verloren. Auch ist eine
Auszahlung des Bauspardarlehens nicht
möglich.
Vorausdarlehen
Vorausdarlehen reichen die Bausparkassen
auf nicht zugeteilte Bausparverträge aus, die
das vertragliche Mindestsparguthaben noch
nicht erreicht haben.
Das Vorausdarlehen ist tilgungsfrei und wird
erst durch einen - mit vorgegebenen
monatlichen Raten anzusparenden -
Bausparvertrag bei dessen Zuteilung abgelöst.
Das Vorausdarlehen wird i.d.R. über die
Bestellung einer Grundschuld abgesichert.
Wahltarife
Die Wahl- oder
Optionstarife bieten dem Sparer auch nach Vertragsabschluss, d.h.
bis zur Zuteilung, die Möglichkeit den Tarif zu wechseln. Wichtig
ist hierbei die Wahl der Zins- und Tilgungshöhe. So kann sich der
Kunde bei der Zinsoption später für einen höheren Sparzins
entscheiden, wenn zum Beispiel die eigenen Bauabsichten verschoben
oder aufgehoben werden. Umgekehrt hat der Sparer die Möglichkeit,
nachträglich einen niedrigeren Spar- und Darlehenszins zu wählen.
Wohnungsbauprämie
Mit der
Wohnungsbauprämie fördert der Staat
grundsätzlich das Bausparen mit dem Ziel des
späteren Erwerbes von Wohneigentum.
Die jährliche Mindesteinzahlung zur
Beantragung der Wohnungsbauprämie beträgt 50
EURO.
Bis Ende 2020:
Ein Anrecht auf Wohnungsbauprämie haben alle
Bausparer, deren zu versteuerndes Einkommen
26.600 € (ledig) bzw. 51.200 € (verheiratet)
nicht überschreitet.
Ab Januar 2021:
Ein Anrecht auf Wohnungsbauprämie haben alle
Bausparer, deren zu versteuerndes Einkommen 35.000 € (ledig) bzw.
70.000 € (verheiratet)
nicht überschreitet.
Bis Ende 2020:
Maximal gefördert werden jährliche
Einzahlungen in Höhe von 512 € (bei
Ledigen) bzw. 1.024 € (bei Verheirateten).
Ab Januar 2021:
Maximal gefördert werden jährliche
Einzahlungen in Höhe von 700 € (bei
Ledigen) bzw. 1.400 € (bei Verheirateten).
Seit dem 1. Januar 1996 gilt diese
Prämienberechtigung bereits ab dem
vollendeten 16. Lebensjahr.
Die Wohnungsbauprämie beträgt bis
2020 8,8 % und ab 2021 10 % dieser
Einzahlungen. Prämienberechtigt sind alle
eigenen Einzahlungen eines Bausparers, die
nicht vermögenswirksame Leistungen (VL) sind
sowie die Guthabenzinsen.
Achtung! Ausnahme:
Sollte auf vermögenswirksame Leistungen keine
Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt werden und
die oben genannten Einkommensgrenzen
zutreffen, dann sind sogar die VL-Einzahlungen
auf einen Bausparvertrag
wohnungsbauprämienberechtigt.
Zinsabschlagssteuer
(Abgeltungsteuer)
Die Guthabenzinsen sind
einkommenssteuerpflichtig und unterliegen
somit auch der
Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %
(zuzüglich Solidaritätszuschlag).
Es ist deshalb für den Kunden wichtig, der
Bausparkasse einen ausreichenden
Freistellungsauftrag zu geben.
Auch wenn er seine Sparerfreibeträge
(Sparerpauschbeträge) von 801 € (bei Ledigen) bzw.
1.602 € (bei
Verheirateten) noch nicht ausgeschöpft hat,
ist ein solcher Antrag Voraussetzung dafür,
dass die Bausparkasse von der Abführung der
Abgeltungsteuer befreit wird.
Ab 01.01.2023 beträgt der Sparerfreibetrag
(Sparerpauschbetrag) 1000 € für Ledige bzw. 2000 €
für
Verheiratete.
Zusammenlegung
Zusammenlegungen von Bausparverträgen sind
in der Regel nur bei gleichem Vertragsinhaber
(bzw. Ehegatten) und innerhalb des gleichen
Tarifes möglich.
Hierbei werden die einzelnen Bausparsummen zu
einer neuen Summe und die Sparguthaben zu
einem neuen, gesamten Bausparguthaben addiert.
Die neue Bewertungszahl errechnet sich als
gewogener Mittelwert aus den bisher erreichten
Bewertungszahlen der Einzelverträge.
Bei einer Zusammenlegung erhebt die
Bausparkasse eine Gebühr - nach der
Zusammenlegung wird nur noch für den
verbleibenden Vertrag die Kontogebühr
erhoben. (Viele Bausparkassen gehen
erfreulicherweise dazu über, bei
Zusammenlegungen keine Gebühr mehr zu
erheben.)
Zuteilung
Mit der
Zuteilung stellt die Bausparkasse Ihnen Ihr
Bausparguthaben und das in der Regel
summengleiche, zinsgünstige Bauspardarlehen
bereit.
Zuteilungsvoraussetzungen
Bevor das Zuteilungsverfahren in Gang
gesetzt wird, d.h. bevor ein Bausparvertrag
ausgezahlt wird, muss jeder Bausparvertrag
bestimmte Zuteilungsvoraussetzungen erfüllen.
Es sind dies:
das Mindestsparguthaben muss angespart sein.
die Mindestlaufzeit muss erfüllt sein.
die erforderliche Bewertungszahl ist
erreicht.
Zuteilungsannahmeerklärung
Die
meisten Bausparkassen informieren Sie über
die Zuteilungsreife Ihres Bausparvertrages.
Sie erhalten das Formular
"Zuteilungsannahmeerklärung"
zugeschickt. Wenn Sie die Auszahlung des
Guthabens und/oder des Darlehens wünschen,
müssen Sie dieses Ausfüllen, unterschreiben
und an die Bausparkasse zurücksenden. Die
Auszahlung erfolgt dann meist innerhalb der
nächsten 3 bis 4 Monate.
Wir unterstützen
Sie beim Ausfüllen der
"Zuteilungsannahmeerklärung". Nutzen Sie
hierzu unsere Kontaktseite.
Zwischenfinanzierung
Der
Vertrag ist noch nicht zuteilungsreif, der
Kunde möchte aber finanzieren. Es ist der
Betrag zu finanzieren, der bei einem
angesparten Vertrag zur Überbrückung der
verbleibenden Wartezeit bis zur
Zuteilungsreife fehlt.
Der Zwischenkredit dient also dem Bausparer,
der bereits das tarifliche Mindestsparguthaben
angespart hat und nun die Zeit bis zur
Zuteilung des Vertrages überbrücken möchte.
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